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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Von einer Berichtigung etwa nach § 293 BAO oder nach § 62 Abs. 4 AVG oder nach diesen Grundsätzen im Verfahren über die Einhebung von Gerichtsgebühren unterscheidet sich eine materiell-rechtliche Änderung eines Bescheides etwa durch einen Bescheid auf Grund eines Rechtsmittels durch die Rechtsmittelbehörde (§ 289 Abs. 2 BAO oder § 66 Abs. 4 AVG) oder durch einen anderen Bescheid derselben Behörde, welche den geänderten Bescheid erlassen hat, (etwa nach § 299 BAO) oder - wie im Beschwerdefall auf § 7 Abs. 4a GEG gestützt - durch einen aufsichtsbehördlichen Bescheid der Oberbehörde. In solchen Fällen tritt der abändernde Bescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides, weshalb der abgeänderte Bescheid ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des abändernden Bescheides keine Rechtswirkung mehr erzeugt.Von einer Berichtigung etwa nach Paragraph 293, BAO oder nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG oder nach diesen Grundsätzen im Verfahren über die Einhebung von Gerichtsgebühren unterscheidet sich eine materiell-rechtliche Änderung eines Bescheides etwa durch einen Bescheid auf Grund eines Rechtsmittels durch die Rechtsmittelbehörde (Paragraph 289, Absatz 2, BAO oder Paragraph 66, Absatz 4, AVG) oder durch einen anderen Bescheid derselben Behörde, welche den geänderten Bescheid erlassen hat, (etwa nach Paragraph 299, BAO) oder - wie im Beschwerdefall auf Paragraph 7, Absatz 4 a, GEG gestützt - durch einen aufsichtsbehördlichen Bescheid der Oberbehörde. In solchen Fällen tritt der abändernde Bescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides, weshalb der abgeänderte Bescheid ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des abändernden Bescheides keine Rechtswirkung mehr erzeugt.
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010160078.X03Im RIS seit
14.06.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011