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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des § 293 BAO oder des § 62 Abs. 4 AVG einen vor ihm angefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides prüft, weil der Berichtigungsbescheid nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides tritt, sondern vielmehr mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet (vgl. etwa die bei Ritz, BAO3, Tz 19 zu § 293 angeführte hg. Rechtsprechung und die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2009, Zl. 2009/15/0104, und vom 27. Jänner 2009, Zl. 2006/13/0099, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 253 und E 267 zu § 62 AVG angeführte hg. Rechtsprechung). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass mit einem Berichtigungsbescheid eine materielle Änderung des berichtigten Bescheides nicht zulässig ist, sondern die Berichtigung sich auf die Beseitigung solcher Unrichtigkeiten zu beschränken hat, die darin bestehen, dass der tatsächliche Inhalt des Bescheides vom erkennbaren Willen der Behörde abweicht und deren Entschluss unrichtig wiedergibt. Deshalb bildet der Berichtigungsbescheid mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 232).Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des Paragraph 293, BAO oder des Paragraph 62, Absatz 4, AVG einen vor ihm angefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides prüft, weil der Berichtigungsbescheid nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides tritt, sondern vielmehr mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet vergleiche etwa die bei Ritz, BAO3, Tz 19 zu Paragraph 293, angeführte hg. Rechtsprechung und die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2009, Zl. 2009/15/0104, und vom 27. Jänner 2009, Zl. 2006/13/0099, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 253 und E 267 zu Paragraph 62, AVG angeführte hg. Rechtsprechung). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass mit einem Berichtigungsbescheid eine materielle Änderung des berichtigten Bescheides nicht zulässig ist, sondern die Berichtigung sich auf die Beseitigung solcher Unrichtigkeiten zu beschränken hat, die darin bestehen, dass der tatsächliche Inhalt des Bescheides vom erkennbaren Willen der Behörde abweicht und deren Entschluss unrichtig wiedergibt. Deshalb bildet der Berichtigungsbescheid mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 232).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010160078.X02Im RIS seit
14.06.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011