RS Vwgh 2011/1/27 2010/16/0078

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
BAO §293;
VwGG §41 Abs1;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des § 293 BAO oder des § 62 Abs. 4 AVG einen vor ihm angefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides prüft, weil der Berichtigungsbescheid nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides tritt, sondern vielmehr mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet (vgl. etwa die bei Ritz, BAO3, Tz 19 zu § 293 angeführte hg. Rechtsprechung und die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2009, Zl. 2009/15/0104, und vom 27. Jänner 2009, Zl. 2006/13/0099, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 253 und E 267 zu § 62 AVG angeführte hg. Rechtsprechung). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass mit einem Berichtigungsbescheid eine materielle Änderung des berichtigten Bescheides nicht zulässig ist, sondern die Berichtigung sich auf die Beseitigung solcher Unrichtigkeiten zu beschränken hat, die darin bestehen, dass der tatsächliche Inhalt des Bescheides vom erkennbaren Willen der Behörde abweicht und deren Entschluss unrichtig wiedergibt. Deshalb bildet der Berichtigungsbescheid mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 232).Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des Paragraph 293, BAO oder des Paragraph 62, Absatz 4, AVG einen vor ihm angefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides prüft, weil der Berichtigungsbescheid nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides tritt, sondern vielmehr mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet vergleiche etwa die bei Ritz, BAO3, Tz 19 zu Paragraph 293, angeführte hg. Rechtsprechung und die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2009, Zl. 2009/15/0104, und vom 27. Jänner 2009, Zl. 2006/13/0099, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 253 und E 267 zu Paragraph 62, AVG angeführte hg. Rechtsprechung). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass mit einem Berichtigungsbescheid eine materielle Änderung des berichtigten Bescheides nicht zulässig ist, sondern die Berichtigung sich auf die Beseitigung solcher Unrichtigkeiten zu beschränken hat, die darin bestehen, dass der tatsächliche Inhalt des Bescheides vom erkennbaren Willen der Behörde abweicht und deren Entschluss unrichtig wiedergibt. Deshalb bildet der Berichtigungsbescheid mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 232).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010160078.X02

Im RIS seit

14.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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