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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Auch wenn für das in den §§ 6 und 7 GEG hinsichtlich der Erhebung der Gerichtsgebühren nur bruchstückweise geregelte Verwaltungsverfahren weder die Bestimmungen des AVG noch die der BAO anzuwenden sind, müssen mangels gesetzlicher Regelungen doch die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens herangezogen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2000, Zl. 99/16/0349). Das Recht des Bundesministeriums für Justiz, unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern (§ 7 Abs. 4a GEG), ersetzt daher nicht die etwa in § 293 BAO oder in § 62 Abs. 4 AVG vorgesehene Möglichkeit einer Behörde, von ihr erlassene Bescheide zu berichtigen, erschöpft sich auch nicht in einer Berichtigungsmöglichkeit, sondern verleiht die Befugnis zur inhaltlichen (materiell-rechtlichen) Änderung von Bescheiden oder zu deren Aufhebung.Auch wenn für das in den Paragraphen 6 und 7 GEG hinsichtlich der Erhebung der Gerichtsgebühren nur bruchstückweise geregelte Verwaltungsverfahren weder die Bestimmungen des AVG noch die der BAO anzuwenden sind, müssen mangels gesetzlicher Regelungen doch die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens herangezogen werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2000, Zl. 99/16/0349). Das Recht des Bundesministeriums für Justiz, unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern (Paragraph 7, Absatz 4 a, GEG), ersetzt daher nicht die etwa in Paragraph 293, BAO oder in Paragraph 62, Absatz 4, AVG vorgesehene Möglichkeit einer Behörde, von ihr erlassene Bescheide zu berichtigen, erschöpft sich auch nicht in einer Berichtigungsmöglichkeit, sondern verleiht die Befugnis zur inhaltlichen (materiell-rechtlichen) Änderung von Bescheiden oder zu deren Aufhebung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010160078.X01Im RIS seit
14.06.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011