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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Dem angefochtenen Bescheid liegen nicht laufende Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen zugrunde; er erfasst die zur "Abfindung dieser sich regelmäßig wiederholenden Vergütungszahlung" vereinbarte und geleistete einmalige Zahlung. Es ändert am Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis nichts, ob die Vergütung laufend oder in einem Betrag zusammengeballt gewährt wird. Der Tatbestand der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 erfasst auch die Abfindung von Lizenzzahlungen aus der Diensterfindung (siehe Doralt, EStG14, § 67 Tz 66).Dem angefochtenen Bescheid liegen nicht laufende Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen zugrunde; er erfasst die zur "Abfindung dieser sich regelmäßig wiederholenden Vergütungszahlung" vereinbarte und geleistete einmalige Zahlung. Es ändert am Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis nichts, ob die Vergütung laufend oder in einem Betrag zusammengeballt gewährt wird. Der Tatbestand der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 erfasst auch die Abfindung von Lizenzzahlungen aus der Diensterfindung (siehe Doralt, EStG14, Paragraph 67, Tz 66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150198.X02Im RIS seit
28.02.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011