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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Beachte
Besprechung in: RdW 7/2011, S 433 - 436;Rechtssatz
Wird eine Reise nunmehr als in einen durch die Einkünfteerzielung veranlassten Reiseabschnitt und in einen privaten Reiseabschnitt aufteilbar angesehen, so folgt daraus, dass sich auch die Kosten der Hin- und Rückfahrt zum und vom Reiseziel als einwandfrei nachvollziehbar aufteilbar erweisen. Das Aufteilungsverhältnis ergibt sich dabei in der Regel aus dem Verhältnis der ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlassten Aufenthaltstage zu den übrigen Aufenthaltstagen. Die Auffassung, bei Ausmessung des Aufteilungsschlüssels für die Aufteilung der Hin- und Rückfahrtkosten die Tage der Hin- und Rückfahrt als neutrale Zeiträume zu behandeln, also nicht in das Aufteilungsverhältnis einfließen zu lassen, erachtet der Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht des gegenständlichen Falles, bei dem diese Tage durch die Fahrt als solche geprägt sind, für nicht rechtswidrig (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 90/14/0211, zu den An- und Abreisetagen einer Moskaureise, und das Urteil des BFH vom 21. April 2010, VI R 5/07, am Ende). In gleicher Weise wie die Hin- und Rückfahrtkosten können nachgewiesene tatsächliche Kosten von im Zuge der Hin- und Rückfahrt angefallenen Nächtigungen, aber auch Kosten für ein Einreisevisum, etc. aufgeteilt werden. Der Verwaltungsgerichtshof behält seine ständige Rechtsprechung bei, wonach eine Aufteilung unterbleibt, wenn entweder der private Aspekt von bloß untergeordneter Bedeutung ist - dann uneingeschränkte Absetzbarkeit - oder der betriebliche bzw. berufliche Aspekt - dann keine Absetzbarkeit der Fahrtkosten (vgl. etwa zur "nahezu" ausschließlichen Veranlassung durch die Erwerbstätigkeit das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2005/15/0062).Wird eine Reise nunmehr als in einen durch die Einkünfteerzielung veranlassten Reiseabschnitt und in einen privaten Reiseabschnitt aufteilbar angesehen, so folgt daraus, dass sich auch die Kosten der Hin- und Rückfahrt zum und vom Reiseziel als einwandfrei nachvollziehbar aufteilbar erweisen. Das Aufteilungsverhältnis ergibt sich dabei in der Regel aus dem Verhältnis der ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlassten Aufenthaltstage zu den übrigen Aufenthaltstagen. Die Auffassung, bei Ausmessung des Aufteilungsschlüssels für die Aufteilung der Hin- und Rückfahrtkosten die Tage der Hin- und Rückfahrt als neutrale Zeiträume zu behandeln, also nicht in das Aufteilungsverhältnis einfließen zu lassen, erachtet der Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht des gegenständlichen Falles, bei dem diese Tage durch die Fahrt als solche geprägt sind, für nicht rechtswidrig vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 90/14/0211, zu den An- und Abreisetagen einer Moskaureise, und das Urteil des BFH vom 21. April 2010, römisch sechs R 5/07, am Ende). In gleicher Weise wie die Hin- und Rückfahrtkosten können nachgewiesene tatsächliche Kosten von im Zuge der Hin- und Rückfahrt angefallenen Nächtigungen, aber auch Kosten für ein Einreisevisum, etc. aufgeteilt werden. Der Verwaltungsgerichtshof behält seine ständige Rechtsprechung bei, wonach eine Aufteilung unterbleibt, wenn entweder der private Aspekt von bloß untergeordneter Bedeutung ist - dann uneingeschränkte Absetzbarkeit - oder der betriebliche bzw. berufliche Aspekt - dann keine Absetzbarkeit der Fahrtkosten vergleiche etwa zur "nahezu" ausschließlichen Veranlassung durch die Erwerbstätigkeit das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2005/15/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150197.X08Im RIS seit
07.03.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015