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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §26 Z4;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. November 1996, 96/15/0097, ausgesprochen, § 26 Z 4 EStG 1988 müsse in verfassungskonformer Auslegung die Bedeutung beigemessen werden, dass lohngestaltende Vorschriften - für steuerliche Zwecke - eine Dienstreise nicht anders festlegen können als durch das Abstellen auf das Verlassen des tatsächlichen Dienstortes. Auch im Erkenntnis vom 22. März 2000, 95/13/0167, hat er ausgesprochen, § 26 Z 4 EStG 1988 sei nicht so zu verstehen, dass lohngestaltende Vorschriften etwa Tätigkeiten am Dienstort als Dienstreise qualifizieren könnten. Das Gesetz hat auch in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 45/2007 die Steuerpflicht der gegenständlichen nach § 75 RGV gewährten Gebühr angeordnet. Als Dienstort iSd § 26 Z 4 EStG 1988 ist nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers anzusehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. November 1996, 96/15/0097, ausgesprochen, Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 müsse in verfassungskonformer Auslegung die Bedeutung beigemessen werden, dass lohngestaltende Vorschriften - für steuerliche Zwecke - eine Dienstreise nicht anders festlegen können als durch das Abstellen auf das Verlassen des tatsächlichen Dienstortes. Auch im Erkenntnis vom 22. März 2000, 95/13/0167, hat er ausgesprochen, Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 sei nicht so zu verstehen, dass lohngestaltende Vorschriften etwa Tätigkeiten am Dienstort als Dienstreise qualifizieren könnten. Das Gesetz hat auch in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2007, die Steuerpflicht der gegenständlichen nach Paragraph 75, RGV gewährten Gebühr angeordnet. Als Dienstort iSd Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 ist nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150168.X02Im RIS seit
28.02.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011