RS Vwgh 2011/1/27 2010/15/0149

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;
  1. BAO § 308 heute
  2. BAO § 308 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 308 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  4. BAO § 308 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 308 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 308 gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  7. BAO § 308 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. BAO § 308 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 308 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. BAO § 308 gültig von 18.07.1987 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  11. BAO § 308 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Informationsübermittlung durch Telefongespräche ist gekennzeichnet durch die offenkundige Gefahr des Auftretens von Hörfehlern und Missverständnissen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, 99/03/0029) sowie durch einen Mangel an Nachweisbarkeit. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter, der sich mit der telefonischen Information von Seiten des vormaligen Parteienvertreters über den Lauf einer Berufungsfrist begnügt, lässt die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt außer Acht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999).Die Informationsübermittlung durch Telefongespräche ist gekennzeichnet durch die offenkundige Gefahr des Auftretens von Hörfehlern und Missverständnissen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, 99/03/0029) sowie durch einen Mangel an Nachweisbarkeit. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter, der sich mit der telefonischen Information von Seiten des vormaligen Parteienvertreters über den Lauf einer Berufungsfrist begnügt, lässt die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt außer Acht vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010150149.X02

Im RIS seit

01.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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