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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308 Abs1;Rechtssatz
Handlungen und insbesondere ein Verschulden des Vertreters sind dem Vertretenen zuzurechnen (vgl. etwa die bei Ritz, BAO3, § 308 Tz 17, zitierte hg. Rechtsprechung).Handlungen und insbesondere ein Verschulden des Vertreters sind dem Vertretenen zuzurechnen vergleiche etwa die bei Ritz, BAO3, Paragraph 308, Tz 17, zitierte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150149.X01Im RIS seit
01.03.2011Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017