RS Vwgh 2011/1/27 2010/15/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1063;
BAO §212a Abs2 litc;
StGB §156 Abs1;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. StGB § 156 heute
  2. StGB § 156 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 156 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 156 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 156 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Nach § 212a Abs. 2 lit. c BAO macht die bloße Gefährdung der Einbringlichkeit allein die Aussetzung nicht unzulässig. Erst ein bestimmtes auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen schließt die Bewilligung der Aussetzung aus. Entscheidend ist dabei die mit dem Verhalten verbundene objektive Gefährdungseignung, nicht jedoch das Motiv des Abgabepflichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 98/14/0123). Ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten liegt z.B. dann vor, wenn der Abgabepflichtige sein Vermögen an nahe Angehörige überträgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, 94/14/0088; zur Übertragung des Vermögens an eine Stiftung vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2002, 2002/13/0045). Die abgabepflichtige GmbH beabsichtigte und versuchte im vorliegenden Fall, Betriebsanlagen (Stickmaschinen) an die Mutter des Geschäftsführers der Abgabepflichtigen zu veräußern. Auch wenn sich diese Maschinen im (vorbehaltenen) Eigentum der finanzierenden Bank befanden, handelt es sich nicht bloß um einen "untauglichen Versuch" eines Verkaufs. Der Vorbehaltskäufer erwirbt neben der Anwartschaft auf Eigentum mit der Übergabe des Kaufobjektes ein Recht auf Innehabung und Gebrauch des Kaufobjektes. Das Anwartschaftsrecht kann als selbständig verkehrsfähiges Recht Gegenstand rechtsgeschäftlicher Verfügungen sein und verpfändet sowie weiterveräußert werden. Auch die Pfändung des Eigentumsanwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers ist zulässig (vgl. Binder in Schwimann, ABGB3 § 1063 Rz 41 ff). Rechte des Vorbehaltskäufers an einer unter Eigentumsvorbehalt übergebenen Sache sind demnach auch dem Zugriff der Gläubiger offenstehende Bestandteile seines Vermögens iSd § 156 Abs. 1 StGB (Betrügerische Krida): Gebrauchsrecht, Anwartschaftsrecht und Erstattungsanspruch auf Rückersatz erbrachter Teilleistungen sind verwertbar (Binder, aaO Rz 56).Nach Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera c, BAO macht die bloße Gefährdung der Einbringlichkeit allein die Aussetzung nicht unzulässig. Erst ein bestimmtes auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen schließt die Bewilligung der Aussetzung aus. Entscheidend ist dabei die mit dem Verhalten verbundene objektive Gefährdungseignung, nicht jedoch das Motiv des Abgabepflichtigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 98/14/0123). Ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten liegt z.B. dann vor, wenn der Abgabepflichtige sein Vermögen an nahe Angehörige überträgt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, 94/14/0088; zur Übertragung des Vermögens an eine Stiftung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. November 2002, 2002/13/0045). Die abgabepflichtige GmbH beabsichtigte und versuchte im vorliegenden Fall, Betriebsanlagen (Stickmaschinen) an die Mutter des Geschäftsführers der Abgabepflichtigen zu veräußern. Auch wenn sich diese Maschinen im (vorbehaltenen) Eigentum der finanzierenden Bank befanden, handelt es sich nicht bloß um einen "untauglichen Versuch" eines Verkaufs. Der Vorbehaltskäufer erwirbt neben der Anwartschaft auf Eigentum mit der Übergabe des Kaufobjektes ein Recht auf Innehabung und Gebrauch des Kaufobjektes. Das Anwartschaftsrecht kann als selbständig verkehrsfähiges Recht Gegenstand rechtsgeschäftlicher Verfügungen sein und verpfändet sowie weiterveräußert werden. Auch die Pfändung des Eigentumsanwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers ist zulässig vergleiche Binder in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1063, Rz 41 ff). Rechte des Vorbehaltskäufers an einer unter Eigentumsvorbehalt übergebenen Sache sind demnach auch dem Zugriff der Gläubiger offenstehende Bestandteile seines Vermögens iSd Paragraph 156, Absatz eins, StGB (Betrügerische Krida): Gebrauchsrecht, Anwartschaftsrecht und Erstattungsanspruch auf Rückersatz erbrachter Teilleistungen sind verwertbar (Binder, aaO Rz 56).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010150044.X01

Im RIS seit

28.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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