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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1063;Rechtssatz
Nach § 212a Abs. 2 lit. c BAO macht die bloße Gefährdung der Einbringlichkeit allein die Aussetzung nicht unzulässig. Erst ein bestimmtes auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen schließt die Bewilligung der Aussetzung aus. Entscheidend ist dabei die mit dem Verhalten verbundene objektive Gefährdungseignung, nicht jedoch das Motiv des Abgabepflichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 98/14/0123). Ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten liegt z.B. dann vor, wenn der Abgabepflichtige sein Vermögen an nahe Angehörige überträgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, 94/14/0088; zur Übertragung des Vermögens an eine Stiftung vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2002, 2002/13/0045). Die abgabepflichtige GmbH beabsichtigte und versuchte im vorliegenden Fall, Betriebsanlagen (Stickmaschinen) an die Mutter des Geschäftsführers der Abgabepflichtigen zu veräußern. Auch wenn sich diese Maschinen im (vorbehaltenen) Eigentum der finanzierenden Bank befanden, handelt es sich nicht bloß um einen "untauglichen Versuch" eines Verkaufs. Der Vorbehaltskäufer erwirbt neben der Anwartschaft auf Eigentum mit der Übergabe des Kaufobjektes ein Recht auf Innehabung und Gebrauch des Kaufobjektes. Das Anwartschaftsrecht kann als selbständig verkehrsfähiges Recht Gegenstand rechtsgeschäftlicher Verfügungen sein und verpfändet sowie weiterveräußert werden. Auch die Pfändung des Eigentumsanwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers ist zulässig (vgl. Binder in Schwimann, ABGB3 § 1063 Rz 41 ff). Rechte des Vorbehaltskäufers an einer unter Eigentumsvorbehalt übergebenen Sache sind demnach auch dem Zugriff der Gläubiger offenstehende Bestandteile seines Vermögens iSd § 156 Abs. 1 StGB (Betrügerische Krida): Gebrauchsrecht, Anwartschaftsrecht und Erstattungsanspruch auf Rückersatz erbrachter Teilleistungen sind verwertbar (Binder, aaO Rz 56).Nach Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera c, BAO macht die bloße Gefährdung der Einbringlichkeit allein die Aussetzung nicht unzulässig. Erst ein bestimmtes auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen schließt die Bewilligung der Aussetzung aus. Entscheidend ist dabei die mit dem Verhalten verbundene objektive Gefährdungseignung, nicht jedoch das Motiv des Abgabepflichtigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 98/14/0123). Ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten liegt z.B. dann vor, wenn der Abgabepflichtige sein Vermögen an nahe Angehörige überträgt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, 94/14/0088; zur Übertragung des Vermögens an eine Stiftung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. November 2002, 2002/13/0045). Die abgabepflichtige GmbH beabsichtigte und versuchte im vorliegenden Fall, Betriebsanlagen (Stickmaschinen) an die Mutter des Geschäftsführers der Abgabepflichtigen zu veräußern. Auch wenn sich diese Maschinen im (vorbehaltenen) Eigentum der finanzierenden Bank befanden, handelt es sich nicht bloß um einen "untauglichen Versuch" eines Verkaufs. Der Vorbehaltskäufer erwirbt neben der Anwartschaft auf Eigentum mit der Übergabe des Kaufobjektes ein Recht auf Innehabung und Gebrauch des Kaufobjektes. Das Anwartschaftsrecht kann als selbständig verkehrsfähiges Recht Gegenstand rechtsgeschäftlicher Verfügungen sein und verpfändet sowie weiterveräußert werden. Auch die Pfändung des Eigentumsanwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers ist zulässig vergleiche Binder in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1063, Rz 41 ff). Rechte des Vorbehaltskäufers an einer unter Eigentumsvorbehalt übergebenen Sache sind demnach auch dem Zugriff der Gläubiger offenstehende Bestandteile seines Vermögens iSd Paragraph 156, Absatz eins, StGB (Betrügerische Krida): Gebrauchsrecht, Anwartschaftsrecht und Erstattungsanspruch auf Rückersatz erbrachter Teilleistungen sind verwertbar (Binder, aaO Rz 56).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150044.X01Im RIS seit
28.02.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011