RS Vwgh 2011/1/27 2010/10/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

L08010 Vereinbarungen nach Art 15a
L08014 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Oberösterreich
L08017 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Tirol
L08018 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Vorarlberg
L92050 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe
L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art15a;
SHG OÖ 1973 §23 Abs1;
SHG OÖ 1998 §29;
SHG OÖ 1998 §30;
SHG OÖ 1998 §31;
SHG OÖ 1998 §62;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 §1 Abs1;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art1;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art3;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 15a heute
  2. B-VG Art. 15a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 15a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass in der grundlegenden Bestimmung des Art. 1 der VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 von den vertragschließenden Ländern ganz bewusst eine Ersatzpflicht der jeweiligen "Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes" - und nicht des Vertragslandes an sich - vereinbart wurde. Art. 3 der Ländervereinbarung konkretisiert dies in der Form, dass jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet ist, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat. Die Ländervereinbarung verweist somit hinsichtlich der Frage, welcher von mehreren Sozialhilfeträgern eines Bundeslandes Ersatz für eine bestimmte Sozialhilfemaßnahme zu leisten hat, auf die landesrechtlichen Vorschriften und normiert im Bewusstsein, dass es in manchen Bundesländern für bestimmte Sozialhilfeleistungen mehrere Sozialhilfeträger gibt, deren Bereich sich jeweils nur auf einen Teil des Landesgebietes erstreckt, eine Ersatzpflicht des jeweiligen Sozialhilfeträgers nur unter der Voraussetzung, dass sich der Hilfeempfänger im Bereich dieses Sozialhilfeträgers längere Zeit aufgehalten hat. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine - mit dem Wortlaut nicht in Einklang zu bringende - Auslegung der genannten Bestimmungen dahin, dass bei einem Umzug des späteren Hilfeempfängers vom Bereich eines Sozialhilfeträgers in den Bereich eines anderen Trägers innerhalb desselben Bundeslandes nicht der nach den landesgesetzlichen Bestimmungen für Leistungen der gewährten Art zuständige Sozialhilfeträger, sondern jedenfalls das Land ersatzpflichtig wird. Ebenso können diese Bestimmungen nicht so gelesen werden, dass in einem solchen Fall ein Sozialhilfeträger ersatzpflichtig wird, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger in den letzten sechs Monaten vor Hilfegewährung weniger als fünf Monate aufgehalten hat.Es ist davon auszugehen, dass in der grundlegenden Bestimmung des Artikel eins, der VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 von den vertragschließenden Ländern ganz bewusst eine Ersatzpflicht der jeweiligen "Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes" - und nicht des Vertragslandes an sich - vereinbart wurde. Artikel 3, der Ländervereinbarung konkretisiert dies in der Form, dass jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet ist, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat. Die Ländervereinbarung verweist somit hinsichtlich der Frage, welcher von mehreren Sozialhilfeträgern eines Bundeslandes Ersatz für eine bestimmte Sozialhilfemaßnahme zu leisten hat, auf die landesrechtlichen Vorschriften und normiert im Bewusstsein, dass es in manchen Bundesländern für bestimmte Sozialhilfeleistungen mehrere Sozialhilfeträger gibt, deren Bereich sich jeweils nur auf einen Teil des Landesgebietes erstreckt, eine Ersatzpflicht des jeweiligen Sozialhilfeträgers nur unter der Voraussetzung, dass sich der Hilfeempfänger im Bereich dieses Sozialhilfeträgers längere Zeit aufgehalten hat. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine - mit dem Wortlaut nicht in Einklang zu bringende - Auslegung der genannten Bestimmungen dahin, dass bei einem Umzug des späteren Hilfeempfängers vom Bereich eines Sozialhilfeträgers in den Bereich eines anderen Trägers innerhalb desselben Bundeslandes nicht der nach den landesgesetzlichen Bestimmungen für Leistungen der gewährten Art zuständige Sozialhilfeträger, sondern jedenfalls das Land ersatzpflichtig wird. Ebenso können diese Bestimmungen nicht so gelesen werden, dass in einem solchen Fall ein Sozialhilfeträger ersatzpflichtig wird, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger in den letzten sechs Monaten vor Hilfegewährung weniger als fünf Monate aufgehalten hat.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010100051.X02

Im RIS seit

28.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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