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L08010 Vereinbarungen nach Art 15aNorm
B-VG Art15a;Rechtssatz
Die Ländervereinbarung (Anlage zur VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973) nach Art 15a B-VG bindet nur die vertragsschließenden Länder selbst. Sollen daraus auch Normunterworfene (hier: Sozialhilfeträger) berechtigt werden, bedarf es einer Transformation in die Rechtsordnung jenes Landes, von dem ein Ersatz begehrt wird. Für Oberösterreich erfolgte diese Transformation durch die auf § 62 OÖ SHG 1998 basierende Verordnung, LGBl. Nr. 83/1973, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 129/2009, der der Text der Vereinbarung als Anlage beigefügt ist.Die Ländervereinbarung (Anlage zur VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973) nach Artikel 15 a, B-VG bindet nur die vertragsschließenden Länder selbst. Sollen daraus auch Normunterworfene (hier: Sozialhilfeträger) berechtigt werden, bedarf es einer Transformation in die Rechtsordnung jenes Landes, von dem ein Ersatz begehrt wird. Für Oberösterreich erfolgte diese Transformation durch die auf Paragraph 62, OÖ SHG 1998 basierende Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1973,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2009,, der der Text der Vereinbarung als Anlage beigefügt ist.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100051.X01Im RIS seit
28.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015