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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/09/0086 E 9. Oktober 2006 RS 4Stammrechtssatz
Bei einer ununterbrochenen bewilligungslosen Beschäftigung eines Ausländers durch einen bestimmten Zeitraum im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit a AuslBG handelt es sich um ein Dauerdelikt.Bei einer ununterbrochenen bewilligungslosen Beschäftigung eines Ausländers durch einen bestimmten Zeitraum im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG handelt es sich um ein Dauerdelikt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090243.X03Im RIS seit
03.03.2011Zuletzt aktualisiert am
04.10.2011