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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §17;Rechtssatz
Nur die in § 17 AuslBG genannten Aufenthaltstitel "Niederlassungsnachweis" (§ 24 FrG 1997), "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG 2005) und "Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z. 3 NAG 2005) berechtigen ihren Inhaber zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet ohne die Notwendigkeit, weitere arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen einzuholen. Die Erteilung eines solchen Titels wirkt konstitutiv. Solange also einer der in § 17 AuslBG genannten Aufenthaltstitel nicht erteilt ist, bedarf es zur rechtmäßigen Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit einer der übrigen im AuslBG geregelten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen, Bestätigungen und dgl.Nur die in Paragraph 17, AuslBG genannten Aufenthaltstitel "Niederlassungsnachweis" (Paragraph 24, FrG 1997), "Daueraufenthalt-EG" (Paragraph 45, NAG 2005) und "Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt" (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, NAG 2005) berechtigen ihren Inhaber zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet ohne die Notwendigkeit, weitere arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen einzuholen. Die Erteilung eines solchen Titels wirkt konstitutiv. Solange also einer der in Paragraph 17, AuslBG genannten Aufenthaltstitel nicht erteilt ist, bedarf es zur rechtmäßigen Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit einer der übrigen im AuslBG geregelten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen, Bestätigungen und dgl.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090243.X02Im RIS seit
03.03.2011Zuletzt aktualisiert am
04.10.2011