RS Vwgh 2011/1/27 2010/09/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §17;
FrG 1997 §24;
NAG 2005 §45;
NAG 2005 §8 Abs2 Z3;
  1. AuslBG § 17 heute
  2. AuslBG § 17 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  6. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 17 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988

Rechtssatz

Nur die in § 17 AuslBG genannten Aufenthaltstitel "Niederlassungsnachweis" (§ 24 FrG 1997), "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG 2005) und "Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z. 3 NAG 2005) berechtigen ihren Inhaber zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet ohne die Notwendigkeit, weitere arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen einzuholen. Die Erteilung eines solchen Titels wirkt konstitutiv. Solange also einer der in § 17 AuslBG genannten Aufenthaltstitel nicht erteilt ist, bedarf es zur rechtmäßigen Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit einer der übrigen im AuslBG geregelten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen, Bestätigungen und dgl.Nur die in Paragraph 17, AuslBG genannten Aufenthaltstitel "Niederlassungsnachweis" (Paragraph 24, FrG 1997), "Daueraufenthalt-EG" (Paragraph 45, NAG 2005) und "Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt" (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, NAG 2005) berechtigen ihren Inhaber zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet ohne die Notwendigkeit, weitere arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen einzuholen. Die Erteilung eines solchen Titels wirkt konstitutiv. Solange also einer der in Paragraph 17, AuslBG genannten Aufenthaltstitel nicht erteilt ist, bedarf es zur rechtmäßigen Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit einer der übrigen im AuslBG geregelten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen, Bestätigungen und dgl.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090243.X02

Im RIS seit

03.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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