RS Vwgh 2011/1/27 2010/09/0215

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67g Abs1;
MRK Art6 Abs1;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e;
VStG §51g Abs2;
VStG §51g Abs4;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0216 2010/09/0218 2010/09/0217

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0367 E 26. Februar 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs 1 VStG abgesehen werden kann, kommt es nicht darauf an, ob die Tatsachenbestreitung in der Folge auch zum Erfolg geführt hätte. Der Bf hätte aber bei Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belBeh, auf deren Durchführung er gemäß § 51e VStG ein Recht hatte, jedes (weitere) zweckdienliche Vorbringen - etwa zur Dartuung eines Mangels an Verschulden - erstatten können. Die belBeh hätte sich sodann damit auseinander setzen müssen, zumal der Bf die Ladung von Zeugen hätte beantragen und gemäß § 51g Abs. 2 und 4 VStG an jede von der Berufungsbehörde vernommene Person Fragen stellen und sich zu allen Beweismitteln hätte äußern können. Auch hätte die belangte Behörde gemäß § 51i VStG nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht nehmen dürfen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist; sie hätte auch auf Aktenstücke nur insoweit Rücksicht nehmen dürfen, als sie bei der Verhandlung zulässigerweise verlesen worden wären (Hinweis E 19. Dezember 1996, 95/09/0231; E 22. Februar 2006, 2003/09/0093). Die belBeh hat somit entgegen § 51e VStG die Durchführung der nach Lage des Beschwerdefalles erforderlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung unterlassen, bei deren Durchführung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Dieser - im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 MRK - wesentliche Verfahrensmangel führt bereits gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.Bei der Beurteilung, ob von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG abgesehen werden kann, kommt es nicht darauf an, ob die Tatsachenbestreitung in der Folge auch zum Erfolg geführt hätte. Der Bf hätte aber bei Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belBeh, auf deren Durchführung er gemäß Paragraph 51 e, VStG ein Recht hatte, jedes (weitere) zweckdienliche Vorbringen - etwa zur Dartuung eines Mangels an Verschulden - erstatten können. Die belBeh hätte sich sodann damit auseinander setzen müssen, zumal der Bf die Ladung von Zeugen hätte beantragen und gemäß Paragraph 51 g, Absatz 2 und 4 VStG an jede von der Berufungsbehörde vernommene Person Fragen stellen und sich zu allen Beweismitteln hätte äußern können. Auch hätte die belangte Behörde gemäß Paragraph 51 i, VStG nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht nehmen dürfen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist; sie hätte auch auf Aktenstücke nur insoweit Rücksicht nehmen dürfen, als sie bei der Verhandlung zulässigerweise verlesen worden wären (Hinweis E 19. Dezember 1996, 95/09/0231; E 22. Februar 2006, 2003/09/0093). Die belBeh hat somit entgegen Paragraph 51 e, VStG die Durchführung der nach Lage des Beschwerdefalles erforderlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung unterlassen, bei deren Durchführung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Dieser - im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, MRK - wesentliche Verfahrensmangel führt bereits gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090215.X01

Im RIS seit

22.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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