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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/09/0155 E 16. September 2010 RS 2Stammrechtssatz
Der Umstand allein, dass im erstinstanzlichen Bescheidspruch der Ort, von dem aus die Unternehmensleitung erfolgte, als Tatort nicht genannt wurde, rechtfertigt die Einstellung des Verfahrens nicht; es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen (Hinweis E 22. April 1993, 92/09/0377). Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch der Tatort gehört) durch die Behörde gesetzt wurde.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090194.X02Im RIS seit
10.03.2011Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011