RS Vwgh 2011/1/27 2010/09/0146

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z3;
StGB §35;

Rechtssatz

Als Milderungsgrund iSd § 35 StGB ist eine Alkoholisierung nicht zu werten, wenn der Beamte die Berauschung selbst verschuldet hat und daher seine Enthemmung durch den Vorwurf der verschuldeten Berauschung aufgewogen wurde.Als Milderungsgrund iSd Paragraph 35, StGB ist eine Alkoholisierung nicht zu werten, wenn der Beamte die Berauschung selbst verschuldet hat und daher seine Enthemmung durch den Vorwurf der verschuldeten Berauschung aufgewogen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090146.X05

Im RIS seit

03.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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