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L24009 Gemeindebedienstete WienRechtssatz
Als Milderungsgrund iSd § 35 StGB ist eine Alkoholisierung nicht zu werten, wenn der Beamte die Berauschung selbst verschuldet hat und daher seine Enthemmung durch den Vorwurf der verschuldeten Berauschung aufgewogen wurde.Als Milderungsgrund iSd Paragraph 35, StGB ist eine Alkoholisierung nicht zu werten, wenn der Beamte die Berauschung selbst verschuldet hat und daher seine Enthemmung durch den Vorwurf der verschuldeten Berauschung aufgewogen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090146.X05Im RIS seit
03.03.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011