RS Vwgh 2011/1/27 2010/06/0278

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs3;
BauRallg;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Bfin vertritt die Auffassung, während ihres Krankenhausaufenthaltes habe die vierzehntägige Frist des § 42 Abs. 3 AVG nicht zu laufen beginnen können. Wann sie aus dem Krankenhaus entlassen wurde, sagt sie konkret nicht, trägt aber in der Beschwerde vor, sie sei am 4. Juni 2009 "wiederum zu Hause" gewesen. Teilte man ihre Auffassung, das Hindernis, Einwendungen zu erheben, habe während des Krankenhausaufenthaltes fortbestanden, wäre dieses Hindernis allerdings bereits am 4. Juni 2009 (das war ein Donnerstag) weggefallen und nicht erst mit der nach ihrem Vorbringen am 8. Juni 2009 (das war ein Montag) erfolgten Zustellung des Baubewilligungsbescheides (Hinweis E vom 14. Oktober 2009, 2004/05/0259). Die Zustellung des Baubewilligungsbescheides bewirkte nämlich nicht einen Wegfall des behaupteten Hindernisses, Einwendungen zu erheben, sondern machte der Bfin allenfalls bewusst, etwas gegen den Bescheid unternehmen zu müssen, um (allenfalls) ihren Standpunkt (den sie mangels Erhebens von Einwendungen der Behörde nicht bekanntgegeben hatte) zum Durchbruch zu verhelfen.Die Bfin vertritt die Auffassung, während ihres Krankenhausaufenthaltes habe die vierzehntägige Frist des Paragraph 42, Absatz 3, AVG nicht zu laufen beginnen können. Wann sie aus dem Krankenhaus entlassen wurde, sagt sie konkret nicht, trägt aber in der Beschwerde vor, sie sei am 4. Juni 2009 "wiederum zu Hause" gewesen. Teilte man ihre Auffassung, das Hindernis, Einwendungen zu erheben, habe während des Krankenhausaufenthaltes fortbestanden, wäre dieses Hindernis allerdings bereits am 4. Juni 2009 (das war ein Donnerstag) weggefallen und nicht erst mit der nach ihrem Vorbringen am 8. Juni 2009 (das war ein Montag) erfolgten Zustellung des Baubewilligungsbescheides (Hinweis E vom 14. Oktober 2009, 2004/05/0259). Die Zustellung des Baubewilligungsbescheides bewirkte nämlich nicht einen Wegfall des behaupteten Hindernisses, Einwendungen zu erheben, sondern machte der Bfin allenfalls bewusst, etwas gegen den Bescheid unternehmen zu müssen, um (allenfalls) ihren Standpunkt (den sie mangels Erhebens von Einwendungen der Behörde nicht bekanntgegeben hatte) zum Durchbruch zu verhelfen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060278.X01

Im RIS seit

23.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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