Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Bfin vertritt die Auffassung, während ihres Krankenhausaufenthaltes habe die vierzehntägige Frist des § 42 Abs. 3 AVG nicht zu laufen beginnen können. Wann sie aus dem Krankenhaus entlassen wurde, sagt sie konkret nicht, trägt aber in der Beschwerde vor, sie sei am 4. Juni 2009 "wiederum zu Hause" gewesen. Teilte man ihre Auffassung, das Hindernis, Einwendungen zu erheben, habe während des Krankenhausaufenthaltes fortbestanden, wäre dieses Hindernis allerdings bereits am 4. Juni 2009 (das war ein Donnerstag) weggefallen und nicht erst mit der nach ihrem Vorbringen am 8. Juni 2009 (das war ein Montag) erfolgten Zustellung des Baubewilligungsbescheides (Hinweis E vom 14. Oktober 2009, 2004/05/0259). Die Zustellung des Baubewilligungsbescheides bewirkte nämlich nicht einen Wegfall des behaupteten Hindernisses, Einwendungen zu erheben, sondern machte der Bfin allenfalls bewusst, etwas gegen den Bescheid unternehmen zu müssen, um (allenfalls) ihren Standpunkt (den sie mangels Erhebens von Einwendungen der Behörde nicht bekanntgegeben hatte) zum Durchbruch zu verhelfen.Die Bfin vertritt die Auffassung, während ihres Krankenhausaufenthaltes habe die vierzehntägige Frist des Paragraph 42, Absatz 3, AVG nicht zu laufen beginnen können. Wann sie aus dem Krankenhaus entlassen wurde, sagt sie konkret nicht, trägt aber in der Beschwerde vor, sie sei am 4. Juni 2009 "wiederum zu Hause" gewesen. Teilte man ihre Auffassung, das Hindernis, Einwendungen zu erheben, habe während des Krankenhausaufenthaltes fortbestanden, wäre dieses Hindernis allerdings bereits am 4. Juni 2009 (das war ein Donnerstag) weggefallen und nicht erst mit der nach ihrem Vorbringen am 8. Juni 2009 (das war ein Montag) erfolgten Zustellung des Baubewilligungsbescheides (Hinweis E vom 14. Oktober 2009, 2004/05/0259). Die Zustellung des Baubewilligungsbescheides bewirkte nämlich nicht einen Wegfall des behaupteten Hindernisses, Einwendungen zu erheben, sondern machte der Bfin allenfalls bewusst, etwas gegen den Bescheid unternehmen zu müssen, um (allenfalls) ihren Standpunkt (den sie mangels Erhebens von Einwendungen der Behörde nicht bekanntgegeben hatte) zum Durchbruch zu verhelfen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060278.X01Im RIS seit
23.02.2011Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011