RS Vwgh 2011/1/27 2010/06/0238

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauG Vlbg 2001 §18;
BauG Vlbg 2001 §39;
BauG Vlbg 2001 §40 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §40 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage der Bewilligungspflicht einer baulichen Maßnahme ist im Baueinstellungsverfahren lediglich Vorfrage, nicht Hauptfrage, die Bejahung dieser Vorfrage entfaltet daher keine Bindungswirkung für das Verfahren gemäß § 40 Abs. 3 Vlbg BauG 2001 (vgl. zum Aspekt "Vorfrage" beispielsweise das E vom 22. Jänner 2004, 2001/06/0049).Die Frage der Bewilligungspflicht einer baulichen Maßnahme ist im Baueinstellungsverfahren lediglich Vorfrage, nicht Hauptfrage, die Bejahung dieser Vorfrage entfaltet daher keine Bindungswirkung für das Verfahren gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Vlbg BauG 2001 vergleiche zum Aspekt "Vorfrage" beispielsweise das E vom 22. Jänner 2004, 2001/06/0049).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060238.X02

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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