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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Frage der Bewilligungspflicht einer baulichen Maßnahme ist im Baueinstellungsverfahren lediglich Vorfrage, nicht Hauptfrage, die Bejahung dieser Vorfrage entfaltet daher keine Bindungswirkung für das Verfahren gemäß § 40 Abs. 3 Vlbg BauG 2001 (vgl. zum Aspekt "Vorfrage" beispielsweise das E vom 22. Jänner 2004, 2001/06/0049).Die Frage der Bewilligungspflicht einer baulichen Maßnahme ist im Baueinstellungsverfahren lediglich Vorfrage, nicht Hauptfrage, die Bejahung dieser Vorfrage entfaltet daher keine Bindungswirkung für das Verfahren gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Vlbg BauG 2001 vergleiche zum Aspekt "Vorfrage" beispielsweise das E vom 22. Jänner 2004, 2001/06/0049).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060238.X02Im RIS seit
04.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015