RS Vwgh 2011/1/27 2010/06/0238

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BauG Vlbg 2001 §40 Abs3;
ErmächtigungsV BH Vorstellungen Vlbg 1985 §1 Abs1;
VVG §5;
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß § 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung LGBl. Nr. 70/1985 sind, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, die Bezirkshauptmannschaften berufen, über Vorstellungen gegen Bescheide zu entscheiden. Die Bfin vertritt hiezu aber die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ihr Aufgabengebiet in Baurechtsangelegenheiten auf ihrer Website mit "Wirtschaft und Umweltschutz" definiere. Es mangle ihr daher an der erforderlichen Fachkompetenz, über die Vorstellung zu entscheiden. Überdies sei sie zugleich in Vollstreckung der "von den Unterinstanzen" (gemeint: von den Gemeinden den Behörden) angeordneten Schließungsverfügung "als vollstreckendes Organ" tätig geworden, dies unter Androhung der Beugehaft, sodass sie funktional sowohl als Rechtsmittelbehörde (Aufsichtsbehörde) und damit als erkennende Behörde als auch als Strafbehörde tätig geworden sei. Damit sei sie unzuständig. Dem ist zu entgegnen, dass kein entgegenstehender normativer Akt die ÜbertratungsVO LGBl. Nr. 70/1985 ihrer Geltung entkleidet hat. Dass die Bezirkshauptmannschaft auch als Vollstreckungsbehörde einzuschreiten hat und das VVG bei der Erzwingung von Unterlassungen Beugestrafen vorsieht (siehe § 5 VVG), vermag an der Zuständigkeit gemäß der Verordnung LGBl. Nr. 70/1985 nichts zu ändern.Gemäß Paragraph eins, der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1985, sind, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, die Bezirkshauptmannschaften berufen, über Vorstellungen gegen Bescheide zu entscheiden. Die Bfin vertritt hiezu aber die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ihr Aufgabengebiet in Baurechtsangelegenheiten auf ihrer Website mit "Wirtschaft und Umweltschutz" definiere. Es mangle ihr daher an der erforderlichen Fachkompetenz, über die Vorstellung zu entscheiden. Überdies sei sie zugleich in Vollstreckung der "von den Unterinstanzen" (gemeint: von den Gemeinden den Behörden) angeordneten Schließungsverfügung "als vollstreckendes Organ" tätig geworden, dies unter Androhung der Beugehaft, sodass sie funktional sowohl als Rechtsmittelbehörde (Aufsichtsbehörde) und damit als erkennende Behörde als auch als Strafbehörde tätig geworden sei. Damit sei sie unzuständig. Dem ist zu entgegnen, dass kein entgegenstehender normativer Akt die ÜbertratungsVO Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1985, ihrer Geltung entkleidet hat. Dass die Bezirkshauptmannschaft auch als Vollstreckungsbehörde einzuschreiten hat und das VVG bei der Erzwingung von Unterlassungen Beugestrafen vorsieht (siehe Paragraph 5, VVG), vermag an der Zuständigkeit gemäß der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1985, nichts zu ändern.

Schlagworte

Verordnungsermächtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060238.X01

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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