Index
L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §1;Rechtssatz
Gemäß § 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung LGBl. Nr. 70/1985 sind, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, die Bezirkshauptmannschaften berufen, über Vorstellungen gegen Bescheide zu entscheiden. Die Bfin vertritt hiezu aber die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ihr Aufgabengebiet in Baurechtsangelegenheiten auf ihrer Website mit "Wirtschaft und Umweltschutz" definiere. Es mangle ihr daher an der erforderlichen Fachkompetenz, über die Vorstellung zu entscheiden. Überdies sei sie zugleich in Vollstreckung der "von den Unterinstanzen" (gemeint: von den Gemeinden den Behörden) angeordneten Schließungsverfügung "als vollstreckendes Organ" tätig geworden, dies unter Androhung der Beugehaft, sodass sie funktional sowohl als Rechtsmittelbehörde (Aufsichtsbehörde) und damit als erkennende Behörde als auch als Strafbehörde tätig geworden sei. Damit sei sie unzuständig. Dem ist zu entgegnen, dass kein entgegenstehender normativer Akt die ÜbertratungsVO LGBl. Nr. 70/1985 ihrer Geltung entkleidet hat. Dass die Bezirkshauptmannschaft auch als Vollstreckungsbehörde einzuschreiten hat und das VVG bei der Erzwingung von Unterlassungen Beugestrafen vorsieht (siehe § 5 VVG), vermag an der Zuständigkeit gemäß der Verordnung LGBl. Nr. 70/1985 nichts zu ändern.Gemäß Paragraph eins, der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1985, sind, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, die Bezirkshauptmannschaften berufen, über Vorstellungen gegen Bescheide zu entscheiden. Die Bfin vertritt hiezu aber die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ihr Aufgabengebiet in Baurechtsangelegenheiten auf ihrer Website mit "Wirtschaft und Umweltschutz" definiere. Es mangle ihr daher an der erforderlichen Fachkompetenz, über die Vorstellung zu entscheiden. Überdies sei sie zugleich in Vollstreckung der "von den Unterinstanzen" (gemeint: von den Gemeinden den Behörden) angeordneten Schließungsverfügung "als vollstreckendes Organ" tätig geworden, dies unter Androhung der Beugehaft, sodass sie funktional sowohl als Rechtsmittelbehörde (Aufsichtsbehörde) und damit als erkennende Behörde als auch als Strafbehörde tätig geworden sei. Damit sei sie unzuständig. Dem ist zu entgegnen, dass kein entgegenstehender normativer Akt die ÜbertratungsVO Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1985, ihrer Geltung entkleidet hat. Dass die Bezirkshauptmannschaft auch als Vollstreckungsbehörde einzuschreiten hat und das VVG bei der Erzwingung von Unterlassungen Beugestrafen vorsieht (siehe Paragraph 5, VVG), vermag an der Zuständigkeit gemäß der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1985, nichts zu ändern.
Schlagworte
VerordnungsermächtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060238.X01Im RIS seit
04.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015