RS Vwgh 2011/1/27 2010/06/0230

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §24;
BauO Tir 2001 §25;
BauO Tir 2001 §44;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 44 Tir BauO 2001 enthält für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes eigene Regelungen. Dabei wird eine Parteistellung von Nachbarn nicht vorgesehen. Aus den Regelungen der Tir BauO 2001 (§§ 24, 25, 44) kann auch nicht abgeleitet werden, dass einem Nachbarn zu der Frage, ob zu Recht ein Bauverfahren gemäß § 44 Tir BauO 2001 durchgeführt wurde, Parteistellung zukommt. Entscheidend ist, dass diese Bewilligung nur befristet erteilt werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat im Übrigen in seinem Ablehnungsbeschluss zum Ausdruck gebracht, dass er gegen den Ausschluss der Parteistellung eines Nachbarn in einem Verfahren gemäß § 44 Tir BauO 2001 keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt.Paragraph 44, Tir BauO 2001 enthält für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes eigene Regelungen. Dabei wird eine Parteistellung von Nachbarn nicht vorgesehen. Aus den Regelungen der Tir BauO 2001 (Paragraphen 24, 25, 44,) kann auch nicht abgeleitet werden, dass einem Nachbarn zu der Frage, ob zu Recht ein Bauverfahren gemäß Paragraph 44, Tir BauO 2001 durchgeführt wurde, Parteistellung zukommt. Entscheidend ist, dass diese Bewilligung nur befristet erteilt werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat im Übrigen in seinem Ablehnungsbeschluss zum Ausdruck gebracht, dass er gegen den Ausschluss der Parteistellung eines Nachbarn in einem Verfahren gemäß Paragraph 44, Tir BauO 2001 keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060230.X01

Im RIS seit

17.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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