RS Vwgh 2011/1/27 2010/06/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

20/11 Grundbuch
95/03 Vermessungsrecht

Norm

GBG 1955 §102;
VermG 1968 §17 Z3;
VermG 1968 §20 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem eine Umwandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 iVm § 17 Z 3 VermG 1968 verfügt wurde, ist wegen der Rückwirkung auch auf die angrenzenden Grundstücke allen betroffenen Grundeigentümern zuzustellen, also dem Eigentümer des Grundstückes, hinsichtlich dessen die Umwandlung verfügt wird, aber auch allen Eigentümern der angrenzenden Grundstücke (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/06/0259, mwN; in diesem Sinne beispielsweise schon Dittrich/Hrbek/Kaluza, Vermessungsrecht, 1. Auflage 1976 Anmerkung 1 zu § 20 VermG; ebenso in der 2. Auflage 1985 und in der 3. Auflage (2002) von Kaluza/Burtscher). Ein Vollzug dieser Anordnung (tatsächliche Umsetzung) durch das Vermessungsamt vor Rechtskraft des Bescheides ist im Gesetz nicht vorgesehen (in diesem Sinne Dittrich u.a. wie zuvor, Anmerkung 2); anders nach dem Grundbuchsgesetz, wo die Eintragung vor Rechtskraft des zugrundeliegenden Beschlusses vollzogen wird (siehe dazu Kodek, Grundbuchsrecht, Rz 3 ff zu § 102 GBG 1955).Ein Bescheid, mit dem eine Umwandlung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Ziffer 3, VermG 1968 verfügt wurde, ist wegen der Rückwirkung auch auf die angrenzenden Grundstücke allen betroffenen Grundeigentümern zuzustellen, also dem Eigentümer des Grundstückes, hinsichtlich dessen die Umwandlung verfügt wird, aber auch allen Eigentümern der angrenzenden Grundstücke (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/06/0259, mwN; in diesem Sinne beispielsweise schon Dittrich/Hrbek/Kaluza, Vermessungsrecht, 1. Auflage 1976 Anmerkung 1 zu Paragraph 20, VermG; ebenso in der 2. Auflage 1985 und in der 3. Auflage (2002) von Kaluza/Burtscher). Ein Vollzug dieser Anordnung (tatsächliche Umsetzung) durch das Vermessungsamt vor Rechtskraft des Bescheides ist im Gesetz nicht vorgesehen (in diesem Sinne Dittrich u.a. wie zuvor, Anmerkung 2); anders nach dem Grundbuchsgesetz, wo die Eintragung vor Rechtskraft des zugrundeliegenden Beschlusses vollzogen wird (siehe dazu Kodek, Grundbuchsrecht, Rz 3 ff zu Paragraph 102, GBG 1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060229.X03

Im RIS seit

15.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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