RS Vwgh 2011/1/27 2010/06/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

23/01 Insolvenzordnung
23/01 Konkursordnung
50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker

Norm

IO §182;
KO §182;
ZivTG 1993 §17 Abs1 Z4;
ZivTG 1993 §17 Abs1;
ZivTG 1993 §5 Abs3 Z2;
  1. IO § 182 heute
  2. IO § 182 gültig ab 26.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  3. IO § 182 gültig von 01.07.2010 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 182 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass bei dem Ausschlussgrund des § 5 Abs. 3 Z. 2 ZivTG 1993 nicht darauf abgestellt wird, dass der Zwangsausgleich oder die Bestätigung des Zahlungsplanes innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Konkurses erreicht worden ist, ergibt sich nur, dass bei Wiederbeantragung der erloschenen Befugnis gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZivTG 1993 ein allenfalls nach der Jahresfrist erreichter Zwangsausgleich oder Zahlungsplan das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes gemäß § 5 Abs. 3 Z. 2 ZivTG 1993 ausschließt.Aus dem Umstand, dass bei dem Ausschlussgrund des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, ZivTG 1993 nicht darauf abgestellt wird, dass der Zwangsausgleich oder die Bestätigung des Zahlungsplanes innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Konkurses erreicht worden ist, ergibt sich nur, dass bei Wiederbeantragung der erloschenen Befugnis gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, ZivTG 1993 ein allenfalls nach der Jahresfrist erreichter Zwangsausgleich oder Zahlungsplan das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, ZivTG 1993 ausschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060227.X03

Im RIS seit

23.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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