Index
23/01 InsolvenzordnungNorm
IO §182;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass bei dem Ausschlussgrund des § 5 Abs. 3 Z. 2 ZivTG 1993 nicht darauf abgestellt wird, dass der Zwangsausgleich oder die Bestätigung des Zahlungsplanes innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Konkurses erreicht worden ist, ergibt sich nur, dass bei Wiederbeantragung der erloschenen Befugnis gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZivTG 1993 ein allenfalls nach der Jahresfrist erreichter Zwangsausgleich oder Zahlungsplan das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes gemäß § 5 Abs. 3 Z. 2 ZivTG 1993 ausschließt.Aus dem Umstand, dass bei dem Ausschlussgrund des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, ZivTG 1993 nicht darauf abgestellt wird, dass der Zwangsausgleich oder die Bestätigung des Zahlungsplanes innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Konkurses erreicht worden ist, ergibt sich nur, dass bei Wiederbeantragung der erloschenen Befugnis gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, ZivTG 1993 ein allenfalls nach der Jahresfrist erreichter Zwangsausgleich oder Zahlungsplan das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, ZivTG 1993 ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060227.X03Im RIS seit
23.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015