Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
IO §182;Rechtssatz
Der Gesetzgeber sieht in § 17 Abs. 1 ZivTG 1993 ex lege das Erlöschen verliehener Ziviltechnikerbefugnisse aus bestimmten Gründen vor, das mit Bescheid festzustellen ist. In § 17 Abs. 6 ZivTG 1993 ist das Ruhenlassen einer Ziviltechnikerbefugnis geregelt. Der Wortlaut dieser Bestimmung gibt keinen Hinweis darauf, dass das in Abs. 1 vorgesehene Erlöschen nicht auch ruhend gestellte Ziviltechnikerbefugnisse erfassen soll. Auch vom Zweck der Regelung des § 17 Abs. 1 ZivTG 1993, in bestimmten Fällen ex lege das Erlöschen der verliehenen Ziviltechnikerbefugnis vorzusehen, um das Kriterium der Zuverlässigkeit berechtigter Ziviltechniker im Besonderen sicherzustellen, spricht dafür, dass davon auch ruhendgestellte Ziviltechnikerbefugnisse erfasst sind. Andernfalls würde es das Ruhenlassen der Befugnis jedem Ziviltechniker ermöglichen, der drohenden Sanktion des Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis durch ein zuvor vorgenommenes Ruhendstellen der Befugnis zu entkommen. Dass dies der Gesetzgeber gewollt hätte, kann nicht angenommen werden. Auch aus der Regelung des § 5 Abs. 3 ZivTG 1993, der Ausschlussgründe für die Verleihung einer Befugnis vorsieht, kann nichts anderes abgeleitet werden.Der Gesetzgeber sieht in Paragraph 17, Absatz eins, ZivTG 1993 ex lege das Erlöschen verliehener Ziviltechnikerbefugnisse aus bestimmten Gründen vor, das mit Bescheid festzustellen ist. In Paragraph 17, Absatz 6, ZivTG 1993 ist das Ruhenlassen einer Ziviltechnikerbefugnis geregelt. Der Wortlaut dieser Bestimmung gibt keinen Hinweis darauf, dass das in Absatz eins, vorgesehene Erlöschen nicht auch ruhend gestellte Ziviltechnikerbefugnisse erfassen soll. Auch vom Zweck der Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, ZivTG 1993, in bestimmten Fällen ex lege das Erlöschen der verliehenen Ziviltechnikerbefugnis vorzusehen, um das Kriterium der Zuverlässigkeit berechtigter Ziviltechniker im Besonderen sicherzustellen, spricht dafür, dass davon auch ruhendgestellte Ziviltechnikerbefugnisse erfasst sind. Andernfalls würde es das Ruhenlassen der Befugnis jedem Ziviltechniker ermöglichen, der drohenden Sanktion des Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis durch ein zuvor vorgenommenes Ruhendstellen der Befugnis zu entkommen. Dass dies der Gesetzgeber gewollt hätte, kann nicht angenommen werden. Auch aus der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, ZivTG 1993, der Ausschlussgründe für die Verleihung einer Befugnis vorsieht, kann nichts anderes abgeleitet werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060227.X02Im RIS seit
23.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015