RS Vwgh 2011/1/27 2010/06/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/01 Insolvenzordnung
23/01 Konkursordnung
50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker

Norm

IO §182;
KO §182;
VwRallg;
ZivTG 1993 §17 Abs1 Z4;
ZivTG 1993 §17 Abs1;
ZivTG 1993 §17 Abs6;
ZivTG 1993 §5 Abs3 Z2;
  1. IO § 182 heute
  2. IO § 182 gültig ab 26.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  3. IO § 182 gültig von 01.07.2010 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 182 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Rechtssatz

Der Gesetzgeber sieht in § 17 Abs. 1 ZivTG 1993 ex lege das Erlöschen verliehener Ziviltechnikerbefugnisse aus bestimmten Gründen vor, das mit Bescheid festzustellen ist. In § 17 Abs. 6 ZivTG 1993 ist das Ruhenlassen einer Ziviltechnikerbefugnis geregelt. Der Wortlaut dieser Bestimmung gibt keinen Hinweis darauf, dass das in Abs. 1 vorgesehene Erlöschen nicht auch ruhend gestellte Ziviltechnikerbefugnisse erfassen soll. Auch vom Zweck der Regelung des § 17 Abs. 1 ZivTG 1993, in bestimmten Fällen ex lege das Erlöschen der verliehenen Ziviltechnikerbefugnis vorzusehen, um das Kriterium der Zuverlässigkeit berechtigter Ziviltechniker im Besonderen sicherzustellen, spricht dafür, dass davon auch ruhendgestellte Ziviltechnikerbefugnisse erfasst sind. Andernfalls würde es das Ruhenlassen der Befugnis jedem Ziviltechniker ermöglichen, der drohenden Sanktion des Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis durch ein zuvor vorgenommenes Ruhendstellen der Befugnis zu entkommen. Dass dies der Gesetzgeber gewollt hätte, kann nicht angenommen werden. Auch aus der Regelung des § 5 Abs. 3 ZivTG 1993, der Ausschlussgründe für die Verleihung einer Befugnis vorsieht, kann nichts anderes abgeleitet werden.Der Gesetzgeber sieht in Paragraph 17, Absatz eins, ZivTG 1993 ex lege das Erlöschen verliehener Ziviltechnikerbefugnisse aus bestimmten Gründen vor, das mit Bescheid festzustellen ist. In Paragraph 17, Absatz 6, ZivTG 1993 ist das Ruhenlassen einer Ziviltechnikerbefugnis geregelt. Der Wortlaut dieser Bestimmung gibt keinen Hinweis darauf, dass das in Absatz eins, vorgesehene Erlöschen nicht auch ruhend gestellte Ziviltechnikerbefugnisse erfassen soll. Auch vom Zweck der Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, ZivTG 1993, in bestimmten Fällen ex lege das Erlöschen der verliehenen Ziviltechnikerbefugnis vorzusehen, um das Kriterium der Zuverlässigkeit berechtigter Ziviltechniker im Besonderen sicherzustellen, spricht dafür, dass davon auch ruhendgestellte Ziviltechnikerbefugnisse erfasst sind. Andernfalls würde es das Ruhenlassen der Befugnis jedem Ziviltechniker ermöglichen, der drohenden Sanktion des Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis durch ein zuvor vorgenommenes Ruhendstellen der Befugnis zu entkommen. Dass dies der Gesetzgeber gewollt hätte, kann nicht angenommen werden. Auch aus der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, ZivTG 1993, der Ausschlussgründe für die Verleihung einer Befugnis vorsieht, kann nichts anderes abgeleitet werden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060227.X02

Im RIS seit

23.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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