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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/06/0220Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 ("… und überdies …") müssen die Eingangsvoraussetzungen dieser Bestimmung (dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden) und (hier) jene der lit. b kumulativ vorliegen, damit eine Abstandsnachsicht erteilt werden darf. Dabei sind auch die Interessen des betroffenen Nachbarn zu berücksichtigen und es ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. Die Ausnahmebestimmung darf keinesfalls so ausgelegt werden, dass zu Lasten des Nachbarn jede beliebige größere Ausnutzung des Bauplatzes zulässig wäre (Hinweis E vom 17. Dezember 2009, 2009/06/0194, unter Hinweis auf Vorjudikatur).Nach dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 ("… und überdies …") müssen die Eingangsvoraussetzungen dieser Bestimmung (dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden) und (hier) jene der Litera b, kumulativ vorliegen, damit eine Abstandsnachsicht erteilt werden darf. Dabei sind auch die Interessen des betroffenen Nachbarn zu berücksichtigen und es ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. Die Ausnahmebestimmung darf keinesfalls so ausgelegt werden, dass zu Lasten des Nachbarn jede beliebige größere Ausnutzung des Bauplatzes zulässig wäre (Hinweis E vom 17. Dezember 2009, 2009/06/0194, unter Hinweis auf Vorjudikatur).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060219.X04Im RIS seit
22.02.2011Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011