RS Vwgh 2011/1/27 2010/06/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §7 Abs1 litb;
BauG Vlbg 2001 §7 Abs1;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/06/0220

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 ("… und überdies …") müssen die Eingangsvoraussetzungen dieser Bestimmung (dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden) und (hier) jene der lit. b kumulativ vorliegen, damit eine Abstandsnachsicht erteilt werden darf. Dabei sind auch die Interessen des betroffenen Nachbarn zu berücksichtigen und es ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. Die Ausnahmebestimmung darf keinesfalls so ausgelegt werden, dass zu Lasten des Nachbarn jede beliebige größere Ausnutzung des Bauplatzes zulässig wäre (Hinweis E vom 17. Dezember 2009, 2009/06/0194, unter Hinweis auf Vorjudikatur).Nach dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 ("… und überdies …") müssen die Eingangsvoraussetzungen dieser Bestimmung (dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden) und (hier) jene der Litera b, kumulativ vorliegen, damit eine Abstandsnachsicht erteilt werden darf. Dabei sind auch die Interessen des betroffenen Nachbarn zu berücksichtigen und es ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. Die Ausnahmebestimmung darf keinesfalls so ausgelegt werden, dass zu Lasten des Nachbarn jede beliebige größere Ausnutzung des Bauplatzes zulässig wäre (Hinweis E vom 17. Dezember 2009, 2009/06/0194, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060219.X04

Im RIS seit

22.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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