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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/06/0220Rechtssatz
Eine (allfällige) Befangenheit des Bürgermeisters wäre zwar ein Verfahrensmangel, der aber durch die Entscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde saniert wird (siehe dazu beispielsweise die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, in E 41 zu § 7 AVG wiedergegebene hg. Judikatur); dem Beschwerdevorbringen, eine solche Sanierung könne nicht erfolgen, weil der Bürgermeister Tatsacheninstanz sei, ist entgegenzuhalten, dass auch die Berufungsbehörde Tatsacheninstanz ist.Eine (allfällige) Befangenheit des Bürgermeisters wäre zwar ein Verfahrensmangel, der aber durch die Entscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde saniert wird (siehe dazu beispielsweise die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch eins, 2. Auflage, in E 41 zu Paragraph 7, AVG wiedergegebene hg. Judikatur); dem Beschwerdevorbringen, eine solche Sanierung könne nicht erfolgen, weil der Bürgermeister Tatsacheninstanz sei, ist entgegenzuhalten, dass auch die Berufungsbehörde Tatsacheninstanz ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060219.X01Im RIS seit
22.02.2011Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011