RS Vwgh 2011/1/27 2010/06/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/06/0220

Rechtssatz

Eine (allfällige) Befangenheit des Bürgermeisters wäre zwar ein Verfahrensmangel, der aber durch die Entscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde saniert wird (siehe dazu beispielsweise die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, in E 41 zu § 7 AVG wiedergegebene hg. Judikatur); dem Beschwerdevorbringen, eine solche Sanierung könne nicht erfolgen, weil der Bürgermeister Tatsacheninstanz sei, ist entgegenzuhalten, dass auch die Berufungsbehörde Tatsacheninstanz ist.Eine (allfällige) Befangenheit des Bürgermeisters wäre zwar ein Verfahrensmangel, der aber durch die Entscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde saniert wird (siehe dazu beispielsweise die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch eins, 2. Auflage, in E 41 zu Paragraph 7, AVG wiedergegebene hg. Judikatur); dem Beschwerdevorbringen, eine solche Sanierung könne nicht erfolgen, weil der Bürgermeister Tatsacheninstanz sei, ist entgegenzuhalten, dass auch die Berufungsbehörde Tatsacheninstanz ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060219.X01

Im RIS seit

22.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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