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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
BauRallg;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass der im Tir ROG 2006 vorgesehene Kanon von möglichen Widmungen gleichheitswidrig wäre. Vor allem zeigt es sich hinsichtlich der Widmungen von Sonderflächen, dass sie für Baulichkeiten dienen, denen raumplanungsmäßig eine besondere Relevanz und Beachtung zukommt, also Bauten mit speziellen Anforderungen aus raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten und nicht nur mit gleichsam allgemeinen, wie für Wohnungen oder Betriebe. Wenn hinsichtlich der Sonderflächen im Sinne des § 43 Tir ROG 2006 der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt wird, durch die örtliche Raumplanung besonders auf raumordnungsfachliche Gründe, wie die wechselseitige Beeinträchtigung von Nutzungen oder die Standortgebundenheit von bestimmten Baulichkeiten bzw. deren besondere Eignung für einen bestimmten Standort Bedacht zu nehmen, bedeutet dies nicht, dass die sonstigen Ausweisungen im Flächenwidmungsplan, wie sie nach dem Tir ROG 2006 vorgesehen sind, auf einem unsachlichen Katalog von Widmungen beruhen würden.Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass der im Tir ROG 2006 vorgesehene Kanon von möglichen Widmungen gleichheitswidrig wäre. Vor allem zeigt es sich hinsichtlich der Widmungen von Sonderflächen, dass sie für Baulichkeiten dienen, denen raumplanungsmäßig eine besondere Relevanz und Beachtung zukommt, also Bauten mit speziellen Anforderungen aus raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten und nicht nur mit gleichsam allgemeinen, wie für Wohnungen oder Betriebe. Wenn hinsichtlich der Sonderflächen im Sinne des Paragraph 43, Tir ROG 2006 der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt wird, durch die örtliche Raumplanung besonders auf raumordnungsfachliche Gründe, wie die wechselseitige Beeinträchtigung von Nutzungen oder die Standortgebundenheit von bestimmten Baulichkeiten bzw. deren besondere Eignung für einen bestimmten Standort Bedacht zu nehmen, bedeutet dies nicht, dass die sonstigen Ausweisungen im Flächenwidmungsplan, wie sie nach dem Tir ROG 2006 vorgesehen sind, auf einem unsachlichen Katalog von Widmungen beruhen würden.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060036.X02Im RIS seit
23.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015