RS Vwgh 2011/1/27 2010/06/0036

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
ROG Tir 2006 §35 Abs1;
ROG Tir 2006 §37 Abs3;
ROG Tir 2006 §40 Abs1;
ROG Tir 2006 §43 Abs1;
ROG Tir 2006 §43;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass der im Tir ROG 2006 vorgesehene Kanon von möglichen Widmungen gleichheitswidrig wäre. Vor allem zeigt es sich hinsichtlich der Widmungen von Sonderflächen, dass sie für Baulichkeiten dienen, denen raumplanungsmäßig eine besondere Relevanz und Beachtung zukommt, also Bauten mit speziellen Anforderungen aus raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten und nicht nur mit gleichsam allgemeinen, wie für Wohnungen oder Betriebe. Wenn hinsichtlich der Sonderflächen im Sinne des § 43 Tir ROG 2006 der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt wird, durch die örtliche Raumplanung besonders auf raumordnungsfachliche Gründe, wie die wechselseitige Beeinträchtigung von Nutzungen oder die Standortgebundenheit von bestimmten Baulichkeiten bzw. deren besondere Eignung für einen bestimmten Standort Bedacht zu nehmen, bedeutet dies nicht, dass die sonstigen Ausweisungen im Flächenwidmungsplan, wie sie nach dem Tir ROG 2006 vorgesehen sind, auf einem unsachlichen Katalog von Widmungen beruhen würden.Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass der im Tir ROG 2006 vorgesehene Kanon von möglichen Widmungen gleichheitswidrig wäre. Vor allem zeigt es sich hinsichtlich der Widmungen von Sonderflächen, dass sie für Baulichkeiten dienen, denen raumplanungsmäßig eine besondere Relevanz und Beachtung zukommt, also Bauten mit speziellen Anforderungen aus raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten und nicht nur mit gleichsam allgemeinen, wie für Wohnungen oder Betriebe. Wenn hinsichtlich der Sonderflächen im Sinne des Paragraph 43, Tir ROG 2006 der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt wird, durch die örtliche Raumplanung besonders auf raumordnungsfachliche Gründe, wie die wechselseitige Beeinträchtigung von Nutzungen oder die Standortgebundenheit von bestimmten Baulichkeiten bzw. deren besondere Eignung für einen bestimmten Standort Bedacht zu nehmen, bedeutet dies nicht, dass die sonstigen Ausweisungen im Flächenwidmungsplan, wie sie nach dem Tir ROG 2006 vorgesehen sind, auf einem unsachlichen Katalog von Widmungen beruhen würden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060036.X02

Im RIS seit

23.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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