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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §76 Abs3;Rechtssatz
Die Antragsteller in einem Frequenzzuteilungsverfahren bilden eine Verfahrensgemeinschaft (§ 55 Abs 8 TKG 2003), es wird ein bestimmtes Frequenzspektrum angeboten (§ 55 Abs 3 Z 1 TKG 2003); der Umstand, dass von mehreren Antragstellern "Frequenzpakete" in unterschiedlichem Ausmaß erworben werden, kann also nicht als ungewöhnlich angesehen werden und musste dem Gesetzgeber klar gewesen sein, sodass ihm - auf Basis des Wortlauts des § 55 Abs 11 TKG 2003 - nicht unterstellt werden kann, er habe eine Kostenersatzregelung dahin treffen wollen, dass unterschiedlichen "Erfolgsquoten" Relevanz bei der Aufteilung der Barauslagen zukäme. Für eine derartige Auslegung besteht umso weniger Anlass, als die "allgemeine" Kostenaufteilungsregelung des § 76 Abs 3 AVG -Die Antragsteller in einem Frequenzzuteilungsverfahren bilden eine Verfahrensgemeinschaft (Paragraph 55, Absatz 8, TKG 2003), es wird ein bestimmtes Frequenzspektrum angeboten (Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2003); der Umstand, dass von mehreren Antragstellern "Frequenzpakete" in unterschiedlichem Ausmaß erworben werden, kann also nicht als ungewöhnlich angesehen werden und musste dem Gesetzgeber klar gewesen sein, sodass ihm - auf Basis des Wortlauts des Paragraph 55, Absatz 11, TKG 2003 - nicht unterstellt werden kann, er habe eine Kostenersatzregelung dahin treffen wollen, dass unterschiedlichen "Erfolgsquoten" Relevanz bei der Aufteilung der Barauslagen zukäme. Für eine derartige Auslegung besteht umso weniger Anlass, als die "allgemeine" Kostenaufteilungsregelung des Paragraph 76, Absatz 3, AVG -
seit der Stammfassung - eine "angemessene" Verteilung auf mehrere Kostenersatzpflichtige vorsieht und damit eine Aufteilung der Kosten auf mehrere Beteiligte nach weiteren Kriterien (nicht bloß der Anzahl der Beteiligten und damit zu gleichen Teilen) ermöglicht, während § 55 Abs 11 TKG 2003 eben lediglich normiert, dass die Kosten "aliquot aufzuteilen" sind. Das Gesetz hat damit nur die Anzahl der erfolgreichen Verfahrensbeteiligten, nicht aber weitere Parameter, etwa das Ausmaß des erworbenen Frequenzpakets, als maßgebend für die Höhe des anteiligen Kostenersatzes festgelegt. seit der Stammfassung - eine "angemessene" Verteilung auf mehrere Kostenersatzpflichtige vorsieht und damit eine Aufteilung der Kosten auf mehrere Beteiligte nach weiteren Kriterien (nicht bloß der Anzahl der Beteiligten und damit zu gleichen Teilen) ermöglicht, während Paragraph 55, Absatz 11, TKG 2003 eben lediglich normiert, dass die Kosten "aliquot aufzuteilen" sind. Das Gesetz hat damit nur die Anzahl der erfolgreichen Verfahrensbeteiligten, nicht aber weitere Parameter, etwa das Ausmaß des erworbenen Frequenzpakets, als maßgebend für die Höhe des anteiligen Kostenersatzes festgelegt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010030192.X03Im RIS seit
17.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015