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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Die Regelung des § 55 Abs 11 TKG 2003 weicht gegenüber der "allgemeinen" Kostenersatzregelung des § 76 AVG (in mehrfacher Hinsicht) ab, nämlich schon hinsichtlich der Frage, auf welche Personen die Kosten aufzuteilen sind: Während nach § 76 Abs 1 AVG für die Barauslagen die Partei aufzukommen hat, die den "verfahrenseinleitenden Antrag gestellt" hat, ist nach § 55 Abs 11 TKG 2003 entscheidend, dass dem Antragsteller "Frequenzen zugeteilt werden". Damit ist aber nicht gesagt, dass die Frage, in welchem Umfang Frequenzen zugeteilt wurden, mit anderen Worten, das Ausmaß des Erfolgs, einen Einfluss auf den Anteil der zu tragenden Verfahrenskosten hätte.Die Regelung des Paragraph 55, Absatz 11, TKG 2003 weicht gegenüber der "allgemeinen" Kostenersatzregelung des Paragraph 76, AVG (in mehrfacher Hinsicht) ab, nämlich schon hinsichtlich der Frage, auf welche Personen die Kosten aufzuteilen sind: Während nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG für die Barauslagen die Partei aufzukommen hat, die den "verfahrenseinleitenden Antrag gestellt" hat, ist nach Paragraph 55, Absatz 11, TKG 2003 entscheidend, dass dem Antragsteller "Frequenzen zugeteilt werden". Damit ist aber nicht gesagt, dass die Frage, in welchem Umfang Frequenzen zugeteilt wurden, mit anderen Worten, das Ausmaß des Erfolgs, einen Einfluss auf den Anteil der zu tragenden Verfahrenskosten hätte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010030192.X02Im RIS seit
17.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015