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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 2003 §55 Abs11;Rechtssatz
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Begriff "aliquot" in § 55 Abs 11 TKG 2003 in einer vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Weise zu verstehen wäre. Dass bei der vorzunehmenden Aliquotierung, also bei der anteilsmäßigen Aufteilung, nach § 55 Abs 11 letzter Satz TKG 2003 - entgegen seinem Wortlaut - andere Parameter entscheidend sein sollten als die Anzahl der Personen, auf die aufzuteilen ist, kann der genannten Bestimmung nicht entnommen werden (Ausführungen zum Begriff "aliquot" im E).Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Begriff "aliquot" in Paragraph 55, Absatz 11, TKG 2003 in einer vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Weise zu verstehen wäre. Dass bei der vorzunehmenden Aliquotierung, also bei der anteilsmäßigen Aufteilung, nach Paragraph 55, Absatz 11, letzter Satz TKG 2003 - entgegen seinem Wortlaut - andere Parameter entscheidend sein sollten als die Anzahl der Personen, auf die aufzuteilen ist, kann der genannten Bestimmung nicht entnommen werden (Ausführungen zum Begriff "aliquot" im E).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010030192.X01Im RIS seit
17.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015