Index
L65000 Jagd WildNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Verfahren über die Bewilligung eines Zuchtgeheges nach § 7 Abs 4 und 5 NÖ JagdG 1974 kommt der Jagdgenossenschaft kein subjektives Recht in Bezug auf die Bewilligung des Zuchtgeheges zu (Hinweis E vom 21. September 1994, 94/03/0077), und im Verfahren zur Bewilligung eines Wildwintergatters nach § 87b NÖ JagdG 1974 kommen Dritten, wie etwa Jagdausübungsberechtigten in angrenzenden Jagdgebieten, subjektiv-öffentliche Rechte nicht zu (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2004/03/0208). Nichts anderes gilt im Beschwerdefall: Mit dem von den Beschwerdeführern durch Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid wurde im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete nach § 12 NÖ JagdG 1974 eine Festlegung über die Höhe der Einfriedung des von einem Dritten beantragten Jagdgeheges getroffen. § 7 Abs 1 und 3 NÖ JagdG 1974 ist nicht zu entnehmen, dass Dritten, etwa Jagdausübungsberechtigten in angrenzenden Jagdgebieten wie den Beschwerdeführern, subjektiv-öffentliche Rechte in diesem Verfahren zukämen. Allfällige Interessen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Errichtung des Jagdgeheges sind vielmehr als bloß tatsächliche Interessen anzusehen und können ihre Parteistellung in diesem Verfahren nicht begründen.Im Verfahren über die Bewilligung eines Zuchtgeheges nach Paragraph 7, Absatz 4 und 5 NÖ JagdG 1974 kommt der Jagdgenossenschaft kein subjektives Recht in Bezug auf die Bewilligung des Zuchtgeheges zu (Hinweis E vom 21. September 1994, 94/03/0077), und im Verfahren zur Bewilligung eines Wildwintergatters nach Paragraph 87 b, NÖ JagdG 1974 kommen Dritten, wie etwa Jagdausübungsberechtigten in angrenzenden Jagdgebieten, subjektiv-öffentliche Rechte nicht zu (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2004/03/0208). Nichts anderes gilt im Beschwerdefall: Mit dem von den Beschwerdeführern durch Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid wurde im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete nach Paragraph 12, NÖ JagdG 1974 eine Festlegung über die Höhe der Einfriedung des von einem Dritten beantragten Jagdgeheges getroffen. Paragraph 7, Absatz eins und 3 NÖ JagdG 1974 ist nicht zu entnehmen, dass Dritten, etwa Jagdausübungsberechtigten in angrenzenden Jagdgebieten wie den Beschwerdeführern, subjektiv-öffentliche Rechte in diesem Verfahren zukämen. Allfällige Interessen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Errichtung des Jagdgeheges sind vielmehr als bloß tatsächliche Interessen anzusehen und können ihre Parteistellung in diesem Verfahren nicht begründen.
Schlagworte
Jagdrecht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Jagdausübung JagdausübungsberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010030181.X02Im RIS seit
17.03.2011Zuletzt aktualisiert am
28.03.2011