RS Vwgh 2011/1/27 2010/03/0181

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG NÖ 1974 §12;
JagdRallg;

Rechtssatz

Im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete nach § 12 NÖ JagdG 1974 haben jedenfalls Grundeigentümer, die die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, sowie die betroffene Jagdgenossenschaft Parteistellung; es handelt sich somit um ein Mehrparteienverfahren, was aber noch nicht bedeutet, dass jede der vom Bescheid in den einzelnen Punkten betroffenen Parteien auch in den übrigen Punkten, in denen ihr rechtliches Interesse nicht unmittelbar berührt wird, Parteistellung hat (Hinweis E vom 28. Februar 1996, 93/03/0092). Da die Berechtigung eines Eigenjagdberechtigten zur Ausübung der Eigenjagd auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz durch einen Spruchpunkt, mit dem das Eigenjagdgebiet eines anderen Eigenjagdberechtigten für den in dessen Eigentum stehenden Grundbesitz festgestellt wird, nicht berührt wird, und ferner ein Recht des Eigenjagdberechtigten, gegen die Anerkennung gleichartiger Jagdbefugnisse benachbarter Grundeigentümer mit Einwendungen aufzutreten, im NÖ JagdG 1974 nicht ersichtlich ist, kommt einem Eigenjagdberechtigten keine Parteistellung im Verfahren zur Anerkennung von Eigenjagdbefugnissen eines anderen Eigenjagdwerbers zu.Im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete nach Paragraph 12, NÖ JagdG 1974 haben jedenfalls Grundeigentümer, die die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, sowie die betroffene Jagdgenossenschaft Parteistellung; es handelt sich somit um ein Mehrparteienverfahren, was aber noch nicht bedeutet, dass jede der vom Bescheid in den einzelnen Punkten betroffenen Parteien auch in den übrigen Punkten, in denen ihr rechtliches Interesse nicht unmittelbar berührt wird, Parteistellung hat (Hinweis E vom 28. Februar 1996, 93/03/0092). Da die Berechtigung eines Eigenjagdberechtigten zur Ausübung der Eigenjagd auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz durch einen Spruchpunkt, mit dem das Eigenjagdgebiet eines anderen Eigenjagdberechtigten für den in dessen Eigentum stehenden Grundbesitz festgestellt wird, nicht berührt wird, und ferner ein Recht des Eigenjagdberechtigten, gegen die Anerkennung gleichartiger Jagdbefugnisse benachbarter Grundeigentümer mit Einwendungen aufzutreten, im NÖ JagdG 1974 nicht ersichtlich ist, kommt einem Eigenjagdberechtigten keine Parteistellung im Verfahren zur Anerkennung von Eigenjagdbefugnissen eines anderen Eigenjagdwerbers zu.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010030181.X01

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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