Index
L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art18;Rechtssatz
Das Wort "kann" im letzten Halbsatz des § 79 Abs 5 Slbg JagdG 1993 steht dem Erfordernis der ausreichenden inhaltlichen Bestimmtheit dieser Regelung nach Art 18 B-VG nicht entgegen, zumal bei Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen ("Versorgt sich das Rotwild im Winter in einigen Jagdgebieten ohne Fütterung schadenfrei selbst") das Wort "kann" im Licht des Art 18 B-VG ohnehin so zu deuten ist, dass dann der Verzicht auf eine Beteiligung dieser Jagdgebiete an den entsprechenden Fütterungskosten Platz zu greifen hat.Das Wort "kann" im letzten Halbsatz des Paragraph 79, Absatz 5, Slbg JagdG 1993 steht dem Erfordernis der ausreichenden inhaltlichen Bestimmtheit dieser Regelung nach Artikel 18, B-VG nicht entgegen, zumal bei Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen ("Versorgt sich das Rotwild im Winter in einigen Jagdgebieten ohne Fütterung schadenfrei selbst") das Wort "kann" im Licht des Artikel 18, B-VG ohnehin so zu deuten ist, dass dann der Verzicht auf eine Beteiligung dieser Jagdgebiete an den entsprechenden Fütterungskosten Platz zu greifen hat.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung HegeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010030079.X01Im RIS seit
15.02.2011Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011