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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1157;Rechtssatz
Die Beistandspflicht des Ehegatten kann nicht dazu führen, dass dieser aus dem Beschäftigungsverhältnis seiner Ehefrau dienstliche Verpflichtungen oder Risken anstelle oder gemeinsam mit seiner Ehefrau übernimmt und derart anstelle seiner Ehefrau oder gemeinsam mit dieser im Rahmen deren Beschäftigungsverhältnisses tätig wird. Ebensowenig kann die Beistandspflicht eine Grundlage dafür abgeben, dass der Ehegatte Verpflichtungen des Dienstgebers gegenüber seiner Ehefrau übernimmt. Die Beistandspflicht als Ehegatte begründet auch keine Verpflichtung, die Ehefrau vor einer im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit (eigenverantwortlich) übernommenen Gefahrensituation zu bewahren. Aus der Beistandspflicht des Beschwerdeführers als Ehegatte lässt sich daher weder ein Bedarf noch private Interessen iSd §§ 21, 22 WaffG 1996 ableiten, die ihm die Ausstellung eines Waffenpasses verschaffen könnten.Die Beistandspflicht des Ehegatten kann nicht dazu führen, dass dieser aus dem Beschäftigungsverhältnis seiner Ehefrau dienstliche Verpflichtungen oder Risken anstelle oder gemeinsam mit seiner Ehefrau übernimmt und derart anstelle seiner Ehefrau oder gemeinsam mit dieser im Rahmen deren Beschäftigungsverhältnisses tätig wird. Ebensowenig kann die Beistandspflicht eine Grundlage dafür abgeben, dass der Ehegatte Verpflichtungen des Dienstgebers gegenüber seiner Ehefrau übernimmt. Die Beistandspflicht als Ehegatte begründet auch keine Verpflichtung, die Ehefrau vor einer im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit (eigenverantwortlich) übernommenen Gefahrensituation zu bewahren. Aus der Beistandspflicht des Beschwerdeführers als Ehegatte lässt sich daher weder ein Bedarf noch private Interessen iSd Paragraphen 21, 22, WaffG 1996 ableiten, die ihm die Ausstellung eines Waffenpasses verschaffen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010030072.X03Im RIS seit
16.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015