RS Vwgh 2011/1/27 2010/03/0072

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

ABGB §1157;
ABGB §90;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
  1. ABGB § 1157 heute
  2. ABGB § 1157 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 90 heute
  2. ABGB § 90 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 90 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 90 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Die Beistandspflicht des Ehegatten kann nicht dazu führen, dass dieser aus dem Beschäftigungsverhältnis seiner Ehefrau dienstliche Verpflichtungen oder Risken anstelle oder gemeinsam mit seiner Ehefrau übernimmt und derart anstelle seiner Ehefrau oder gemeinsam mit dieser im Rahmen deren Beschäftigungsverhältnisses tätig wird. Ebensowenig kann die Beistandspflicht eine Grundlage dafür abgeben, dass der Ehegatte Verpflichtungen des Dienstgebers gegenüber seiner Ehefrau übernimmt. Die Beistandspflicht als Ehegatte begründet auch keine Verpflichtung, die Ehefrau vor einer im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit (eigenverantwortlich) übernommenen Gefahrensituation zu bewahren. Aus der Beistandspflicht des Beschwerdeführers als Ehegatte lässt sich daher weder ein Bedarf noch private Interessen iSd §§ 21, 22 WaffG 1996 ableiten, die ihm die Ausstellung eines Waffenpasses verschaffen könnten.Die Beistandspflicht des Ehegatten kann nicht dazu führen, dass dieser aus dem Beschäftigungsverhältnis seiner Ehefrau dienstliche Verpflichtungen oder Risken anstelle oder gemeinsam mit seiner Ehefrau übernimmt und derart anstelle seiner Ehefrau oder gemeinsam mit dieser im Rahmen deren Beschäftigungsverhältnisses tätig wird. Ebensowenig kann die Beistandspflicht eine Grundlage dafür abgeben, dass der Ehegatte Verpflichtungen des Dienstgebers gegenüber seiner Ehefrau übernimmt. Die Beistandspflicht als Ehegatte begründet auch keine Verpflichtung, die Ehefrau vor einer im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit (eigenverantwortlich) übernommenen Gefahrensituation zu bewahren. Aus der Beistandspflicht des Beschwerdeführers als Ehegatte lässt sich daher weder ein Bedarf noch private Interessen iSd Paragraphen 21, 22, WaffG 1996 ableiten, die ihm die Ausstellung eines Waffenpasses verschaffen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010030072.X03

Im RIS seit

16.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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