RS Vwgh 2011/1/27 2010/03/0072

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

ABGB §1157;
ABGB §90 Abs2;
ABGB §90;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
  1. ABGB § 1157 heute
  2. ABGB § 1157 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 90 heute
  2. ABGB § 90 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 90 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 90 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 90 heute
  2. ABGB § 90 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 90 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 90 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Die Verpflichtung zum Beistand gemäß § 90 ABGB weist einerseits eine materielle Komponente auf, indem Ehegatten einander zu Beistand in Form von Geld-, Natural- oder Dienstleistungen verpflichtet sind, aber andererseits auch eine ideelle Komponente auf sittlich-moralischer Ebene, wonach etwa eine Verpflichtung zur physischen Unterstützung bei Alltagsproblemen und in Krankheits- und Notsituationen besteht (vgl die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, Zl 6 Ob 29/09x, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1988, Zl 88/16/0228, mwH). Diese Beistandspflicht umfasst u a die Erbringung kleiner Arbeitsleistungen für den anderen (wie etwa Rasenmähen, Schneeräumung oder die Beförderung mit dem Kraftfahrzeug zu notwendigen Terminen), Sachleistungen (etwa das Borgen von Gegenständen und kleine Geldleistungen) sowie die Mitwirkung im Erwerb des anderen (vgl § 90 Abs 2 ABGB). Im vorliegenden Fall geht es allerdings um den Schutz der Ehefrau vor Straftaten (gefährlichen Angriffen, Überfällen) bei der Erfüllung ihres Dienst- bzw Arbeitsverhältnisses. Es besteht kein Zweifel daran, dass dieser Schutz unter die (allgemeine) Fürsorgepflicht ihres Dienst- bzw Arbeitgebers fällt, der u a die Dienstleistungen so zu regeln hat, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers (soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist) geschützt werden (siehe § 1157 ABGB; vgl dazu den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. Februar 1995, Zl 9 ObA 9/95, sowie etwa Spielbüchler/Grillberger, Arbeitsrecht I4, 1998, 329, 331 f; Pacic, Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Lichte der Rechtsprechung, ZAS 2010, 144, alle mwH).Die Verpflichtung zum Beistand gemäß Paragraph 90, ABGB weist einerseits eine materielle Komponente auf, indem Ehegatten einander zu Beistand in Form von Geld-, Natural- oder Dienstleistungen verpflichtet sind, aber andererseits auch eine ideelle Komponente auf sittlich-moralischer Ebene, wonach etwa eine Verpflichtung zur physischen Unterstützung bei Alltagsproblemen und in Krankheits- und Notsituationen besteht vergleiche die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, Zl 6 Ob 29/09x, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1988, Zl 88/16/0228, mwH). Diese Beistandspflicht umfasst u a die Erbringung kleiner Arbeitsleistungen für den anderen (wie etwa Rasenmähen, Schneeräumung oder die Beförderung mit dem Kraftfahrzeug zu notwendigen Terminen), Sachleistungen (etwa das Borgen von Gegenständen und kleine Geldleistungen) sowie die Mitwirkung im Erwerb des anderen vergleiche Paragraph 90, Absatz 2, ABGB). Im vorliegenden Fall geht es allerdings um den Schutz der Ehefrau vor Straftaten (gefährlichen Angriffen, Überfällen) bei der Erfüllung ihres Dienst- bzw Arbeitsverhältnisses. Es besteht kein Zweifel daran, dass dieser Schutz unter die (allgemeine) Fürsorgepflicht ihres Dienst- bzw Arbeitgebers fällt, der u a die Dienstleistungen so zu regeln hat, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers (soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist) geschützt werden (siehe Paragraph 1157, ABGB; vergleiche dazu den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. Februar 1995, Zl 9 ObA 9/95, sowie etwa Spielbüchler/Grillberger, Arbeitsrecht I4, 1998, 329, 331 f; Pacic, Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Lichte der Rechtsprechung, ZAS 2010, 144, alle mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010030072.X02

Im RIS seit

16.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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