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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/16/0092 E 17. Dezember 2009 RS 1Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Nur der Vertreter wird in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl. 99/14/0128, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Nur der Vertreter wird in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl. 99/14/0128, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009160108.X00Im RIS seit
06.07.2011Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024