RS Vwgh 2011/1/27 2009/06/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
25/02 Strafvollzug

Norm

AHG 1949 §1;
StVG §24;
  1. StVG § 24 heute
  2. StVG § 24 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 24 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 24 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  5. StVG § 24 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StVG § 24 gültig von 01.01.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  7. StVG § 24 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  8. StVG § 24 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.1993

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0186

Rechtssatz

Im Verfahren um die Erteilung einer Vergünstigung für den Strafgefangenen gemäß § 24 StVG geht es allein um die Gewährung oder Nichtgewährung einer solchen. Wenn der Strafgefangene Geräte bestellt, ohne dass eine Genehmigung für eine Vergünstigung gemäß § 24 StVG für diese Geräte vorliegt, tut er dies auf eigene Gefahr. Auch allfällige Amtshaftungsansprüche, die aus einer als rechtswidrig erachteten Nichtgewährung einer Vergünstigung abgeleitet werden, sind nicht Gegenstand eines Verfahrens auf Gewährung einer Vergünstigung gemäß § 24 StVG.Im Verfahren um die Erteilung einer Vergünstigung für den Strafgefangenen gemäß Paragraph 24, StVG geht es allein um die Gewährung oder Nichtgewährung einer solchen. Wenn der Strafgefangene Geräte bestellt, ohne dass eine Genehmigung für eine Vergünstigung gemäß Paragraph 24, StVG für diese Geräte vorliegt, tut er dies auf eigene Gefahr. Auch allfällige Amtshaftungsansprüche, die aus einer als rechtswidrig erachteten Nichtgewährung einer Vergünstigung abgeleitet werden, sind nicht Gegenstand eines Verfahrens auf Gewährung einer Vergünstigung gemäß Paragraph 24, StVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009060185.X01

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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