RS Vwgh 2011/1/27 2009/06/0054

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauO Tir 2001 §25 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rechtskraft eines Bauplatzbewilligungsbescheides kann den Nachbarn, der im Bauplatzbewilligungsverfahren nicht als Partei mitwirken konnte, grundsätzlich nicht hindern, im Baubewilligungsverfahren seine Rechte wahrzunehmen (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, S. 486 f). Dies setzt aber voraus, dass es um die Verfolgung von Nachbarrechten geht, die im Baubewilligungsverfahren geltend gemacht werden können.Die Rechtskraft eines Bauplatzbewilligungsbescheides kann den Nachbarn, der im Bauplatzbewilligungsverfahren nicht als Partei mitwirken konnte, grundsätzlich nicht hindern, im Baubewilligungsverfahren seine Rechte wahrzunehmen vergleiche Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, Sitzung 486 f). Dies setzt aber voraus, dass es um die Verfolgung von Nachbarrechten geht, die im Baubewilligungsverfahren geltend gemacht werden können.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009060054.X02

Im RIS seit

23.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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