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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolRechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 21. März 1986, Slg. Nr. 10.844, ausgesprochen hat, ist es auf Grund der Verfassung dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es bloß auf die Wahrung baurechtlicher Interessen ankommt, auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung Nachbarinteressen betroffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag ausgehend davon keine Verfassungswidrigkeit in der Differenzierung des § 25 Abs. 3 und 4 Tir BauO 2001 zu erkennen. Auch in Bezug auf die Baumassendichte ergibt sich, dass es verfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten erscheint, dass dem Beschwerdeführer als nur zum weiteren Nachbarkreis zählenden Grundeigentümer ein derartiges Nachbarrecht zustehen muss.Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 21. März 1986, Slg. Nr. 10.844, ausgesprochen hat, ist es auf Grund der Verfassung dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es bloß auf die Wahrung baurechtlicher Interessen ankommt, auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung Nachbarinteressen betroffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag ausgehend davon keine Verfassungswidrigkeit in der Differenzierung des Paragraph 25, Absatz 3 und 4 Tir BauO 2001 zu erkennen. Auch in Bezug auf die Baumassendichte ergibt sich, dass es verfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten erscheint, dass dem Beschwerdeführer als nur zum weiteren Nachbarkreis zählenden Grundeigentümer ein derartiges Nachbarrecht zustehen muss.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060054.X01Im RIS seit
23.02.2011Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011