RS Vwgh 2011/1/27 2009/03/0105

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

SchFG 1997 §47 Abs1;
SchFG 1997 §72 Abs2 Z1;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der Errichtung einer Schifffahrtsanlage ohne Bewilligung handelt es sich - vergleichbar einer Bauausführung ohne entsprechende Bewilligung im Baurecht - um ein Zustandsdelikt; das strafbare Verhalten hört in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist. Eine den Grundsätzen des § 44a VStG entsprechende Umschreibung der Tat setzt in solchen Fällen voraus, dass der Zeitraum und (allenfalls) der Zeitpunkt der Beendigung der Bauführung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem Spruch des Bescheides entnommen werden können.Bei der Errichtung einer Schifffahrtsanlage ohne Bewilligung handelt es sich - vergleichbar einer Bauausführung ohne entsprechende Bewilligung im Baurecht - um ein Zustandsdelikt; das strafbare Verhalten hört in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist. Eine den Grundsätzen des Paragraph 44 a, VStG entsprechende Umschreibung der Tat setzt in solchen Fällen voraus, dass der Zeitraum und (allenfalls) der Zeitpunkt der Beendigung der Bauführung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem Spruch des Bescheides entnommen werden können.

Schlagworte

Mängel im Spruch Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030105.X02

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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