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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SchFG 1997 §47 Abs1;Rechtssatz
Bei der Errichtung einer Schifffahrtsanlage ohne Bewilligung handelt es sich - vergleichbar einer Bauausführung ohne entsprechende Bewilligung im Baurecht - um ein Zustandsdelikt; das strafbare Verhalten hört in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist. Eine den Grundsätzen des § 44a VStG entsprechende Umschreibung der Tat setzt in solchen Fällen voraus, dass der Zeitraum und (allenfalls) der Zeitpunkt der Beendigung der Bauführung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem Spruch des Bescheides entnommen werden können.Bei der Errichtung einer Schifffahrtsanlage ohne Bewilligung handelt es sich - vergleichbar einer Bauausführung ohne entsprechende Bewilligung im Baurecht - um ein Zustandsdelikt; das strafbare Verhalten hört in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist. Eine den Grundsätzen des Paragraph 44 a, VStG entsprechende Umschreibung der Tat setzt in solchen Fällen voraus, dass der Zeitraum und (allenfalls) der Zeitpunkt der Beendigung der Bauführung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem Spruch des Bescheides entnommen werden können.
Schlagworte
Mängel im Spruch Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009030105.X02Im RIS seit
17.03.2011Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011