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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67c Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/21/0049 2008/21/0670Rechtssatz
Mit der Beschwerde gemäß § 82 FrPolG 2005 können auch noch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft sowohl der gesamte Anhaltezeitraum als auch Festnahme und Schubhaftbescheid wirksam bekämpft werden (vgl. E 30. April 2009, 2008/21/0565).Mit der Beschwerde gemäß Paragraph 82, FrPolG 2005 können auch noch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft sowohl der gesamte Anhaltezeitraum als auch Festnahme und Schubhaftbescheid wirksam bekämpft werden vergleiche E 30. April 2009, 2008/21/0565).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008210595.X01Im RIS seit
03.03.2011Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011