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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UStG 1994 §1;Rechtssatz
Zur bestimmten Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, reicht ein bloßes Gesetzeszitat, wie gegenständlich der Hinweis auf die Bestimmungen des § 1 und § 4 UStG 1994, nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. April 1997, 97/16/0059).Zur bestimmten Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, reicht ein bloßes Gesetzeszitat, wie gegenständlich der Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph eins und Paragraph 4, UStG 1994, nicht vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 18. April 1997, 97/16/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150208.X01Im RIS seit
14.06.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011