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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Vertritt die belBeh in einem Verfahren betreffend Anerkennung eines Dienstunfalles den Standpunkt, sie brauche angesichts der mangelnden Mitwirkung des Beamten eine Feststellung über eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung, nämlich die Frage der vom Beamten behaupteten Kausalität des Unfalls für seine Gesundheitsschädigung überhaupt nicht treffen, dann hat sie damit in Wahrheit die fehlende Mitwirkung des Beamten nicht etwa zu seinem Nachteil in die Würdigung der Ermittlungsergebnisse miteinbezogen und mangelnde Kausalität festgestellt, sondern von Feststellungen betreffend die von ihr zu lösende Frage der Kausalität überhaupt Abstand genommen. Die belBeh hat den Beamten dadurch in seinen Verfahrensrechten verletzt. Sie hätte vielmehr aufgrund der vorliegenden Beweise Feststellungen treffen müssen (wobei sie dabei durchaus auch die fehlende ungerechtfertigte Mitwirkung des Beamten bei der Untersuchung mitberücksichtigen hätte können). Dieses Ermittlungsergebnis hätte die belBeh sodann im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG dem Beamten zur Kenntnis bringen und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einräumen müssen (vgl. E 31. März 2004, 2002/06/0214).Vertritt die belBeh in einem Verfahren betreffend Anerkennung eines Dienstunfalles den Standpunkt, sie brauche angesichts der mangelnden Mitwirkung des Beamten eine Feststellung über eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung, nämlich die Frage der vom Beamten behaupteten Kausalität des Unfalls für seine Gesundheitsschädigung überhaupt nicht treffen, dann hat sie damit in Wahrheit die fehlende Mitwirkung des Beamten nicht etwa zu seinem Nachteil in die Würdigung der Ermittlungsergebnisse miteinbezogen und mangelnde Kausalität festgestellt, sondern von Feststellungen betreffend die von ihr zu lösende Frage der Kausalität überhaupt Abstand genommen. Die belBeh hat den Beamten dadurch in seinen Verfahrensrechten verletzt. Sie hätte vielmehr aufgrund der vorliegenden Beweise Feststellungen treffen müssen (wobei sie dabei durchaus auch die fehlende ungerechtfertigte Mitwirkung des Beamten bei der Untersuchung mitberücksichtigen hätte können). Dieses Ermittlungsergebnis hätte die belBeh sodann im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG dem Beamten zur Kenntnis bringen und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einräumen müssen vergleiche E 31. März 2004, 2002/06/0214).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Besondere Rechtsgebiete Allgemein Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090189.X04Im RIS seit
28.02.2011Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011