RS Vwgh 2011/1/27 2008/09/0189

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
BKUVG §90;
DGO Graz 1957 §37a Abs1 idF 2000/065;
DGO Graz 1957 §37a Abs3 idF 2000/065;
UFV Graz 1967 §11;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Vertritt die belBeh in einem Verfahren betreffend Anerkennung eines Dienstunfalles den Standpunkt, sie brauche angesichts der mangelnden Mitwirkung des Beamten eine Feststellung über eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung, nämlich die Frage der vom Beamten behaupteten Kausalität des Unfalls für seine Gesundheitsschädigung überhaupt nicht treffen, dann hat sie damit in Wahrheit die fehlende Mitwirkung des Beamten nicht etwa zu seinem Nachteil in die Würdigung der Ermittlungsergebnisse miteinbezogen und mangelnde Kausalität festgestellt, sondern von Feststellungen betreffend die von ihr zu lösende Frage der Kausalität überhaupt Abstand genommen. Die belBeh hat den Beamten dadurch in seinen Verfahrensrechten verletzt. Sie hätte vielmehr aufgrund der vorliegenden Beweise Feststellungen treffen müssen (wobei sie dabei durchaus auch die fehlende ungerechtfertigte Mitwirkung des Beamten bei der Untersuchung mitberücksichtigen hätte können). Dieses Ermittlungsergebnis hätte die belBeh sodann im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG dem Beamten zur Kenntnis bringen und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einräumen müssen (vgl. E 31. März 2004, 2002/06/0214).Vertritt die belBeh in einem Verfahren betreffend Anerkennung eines Dienstunfalles den Standpunkt, sie brauche angesichts der mangelnden Mitwirkung des Beamten eine Feststellung über eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung, nämlich die Frage der vom Beamten behaupteten Kausalität des Unfalls für seine Gesundheitsschädigung überhaupt nicht treffen, dann hat sie damit in Wahrheit die fehlende Mitwirkung des Beamten nicht etwa zu seinem Nachteil in die Würdigung der Ermittlungsergebnisse miteinbezogen und mangelnde Kausalität festgestellt, sondern von Feststellungen betreffend die von ihr zu lösende Frage der Kausalität überhaupt Abstand genommen. Die belBeh hat den Beamten dadurch in seinen Verfahrensrechten verletzt. Sie hätte vielmehr aufgrund der vorliegenden Beweise Feststellungen treffen müssen (wobei sie dabei durchaus auch die fehlende ungerechtfertigte Mitwirkung des Beamten bei der Untersuchung mitberücksichtigen hätte können). Dieses Ermittlungsergebnis hätte die belBeh sodann im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG dem Beamten zur Kenntnis bringen und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einräumen müssen vergleiche E 31. März 2004, 2002/06/0214).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Besondere Rechtsgebiete Allgemein Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008090189.X04

Im RIS seit

28.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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