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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Informationen betreffend das Vorliegen einer durch einen Dienstunfall verursachten körperlichen Schädigung sowie die Durchführung einer zu deren Gewinnung erforderlichen Untersuchung durch einen sachverständigen Facharzt sind solche Umstände, die notwendig der Mitwirkung des Betroffenen bedürfen. Die Behörde ist in einem solchen Fall auf dessen Bereitschaft, sich im Bedarfsfall untersuchen zu lassen, angewiesen. Ist für Feststellungen über den körperlichen und den geistig-seelischen Zustand eines Antragstellers die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens notwendig, so trifft daher den Antragsteller eine solche erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. E 12. Dezember 2008, 2007/12/0042; E 3. Oktober 2008, 2006/10/0211). (Hier: Dem Beamten war bekannt, dass die anberaumte Untersuchung im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Anerkennung seines Unfalls als Dienstunfall stand. Der Beamte ist einem Irrtum dahingehend unterlegen, dass es eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Gutachter (Sachverständiger), dessen Auswahl grundsätzlich der Behörde oblag, bedurft hätte. Der Beamte hat daher für die Verweigerung der Untersuchung keinen sachlichen Grund angegeben, zu deren Gestattung er sowohl im Grunde des § 11 der Unfallfürsorgesatzung der Landeshauptstadt Graz, als auch auf Grund seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nach dem AVG verpflichtet war.)Informationen betreffend das Vorliegen einer durch einen Dienstunfall verursachten körperlichen Schädigung sowie die Durchführung einer zu deren Gewinnung erforderlichen Untersuchung durch einen sachverständigen Facharzt sind solche Umstände, die notwendig der Mitwirkung des Betroffenen bedürfen. Die Behörde ist in einem solchen Fall auf dessen Bereitschaft, sich im Bedarfsfall untersuchen zu lassen, angewiesen. Ist für Feststellungen über den körperlichen und den geistig-seelischen Zustand eines Antragstellers die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens notwendig, so trifft daher den Antragsteller eine solche erhöhte Mitwirkungspflicht vergleiche E 12. Dezember 2008, 2007/12/0042; E 3. Oktober 2008, 2006/10/0211). (Hier: Dem Beamten war bekannt, dass die anberaumte Untersuchung im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Anerkennung seines Unfalls als Dienstunfall stand. Der Beamte ist einem Irrtum dahingehend unterlegen, dass es eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Gutachter (Sachverständiger), dessen Auswahl grundsätzlich der Behörde oblag, bedurft hätte. Der Beamte hat daher für die Verweigerung der Untersuchung keinen sachlichen Grund angegeben, zu deren Gestattung er sowohl im Grunde des Paragraph 11, der Unfallfürsorgesatzung der Landeshauptstadt Graz, als auch auf Grund seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nach dem AVG verpflichtet war.)
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090189.X01Im RIS seit
28.02.2011Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011