RS Vwgh 2011/1/27 2008/09/0189

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
BKUVG §90;
DGO Graz 1957 §37a Abs1 idF 2000/065;
DGO Graz 1957 §37a Abs3 idF 2000/065;
UFV Graz 1967 §11;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Informationen betreffend das Vorliegen einer durch einen Dienstunfall verursachten körperlichen Schädigung sowie die Durchführung einer zu deren Gewinnung erforderlichen Untersuchung durch einen sachverständigen Facharzt sind solche Umstände, die notwendig der Mitwirkung des Betroffenen bedürfen. Die Behörde ist in einem solchen Fall auf dessen Bereitschaft, sich im Bedarfsfall untersuchen zu lassen, angewiesen. Ist für Feststellungen über den körperlichen und den geistig-seelischen Zustand eines Antragstellers die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens notwendig, so trifft daher den Antragsteller eine solche erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. E 12. Dezember 2008, 2007/12/0042; E 3. Oktober 2008, 2006/10/0211). (Hier: Dem Beamten war bekannt, dass die anberaumte Untersuchung im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Anerkennung seines Unfalls als Dienstunfall stand. Der Beamte ist einem Irrtum dahingehend unterlegen, dass es eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Gutachter (Sachverständiger), dessen Auswahl grundsätzlich der Behörde oblag, bedurft hätte. Der Beamte hat daher für die Verweigerung der Untersuchung keinen sachlichen Grund angegeben, zu deren Gestattung er sowohl im Grunde des § 11 der Unfallfürsorgesatzung der Landeshauptstadt Graz, als auch auf Grund seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nach dem AVG verpflichtet war.)Informationen betreffend das Vorliegen einer durch einen Dienstunfall verursachten körperlichen Schädigung sowie die Durchführung einer zu deren Gewinnung erforderlichen Untersuchung durch einen sachverständigen Facharzt sind solche Umstände, die notwendig der Mitwirkung des Betroffenen bedürfen. Die Behörde ist in einem solchen Fall auf dessen Bereitschaft, sich im Bedarfsfall untersuchen zu lassen, angewiesen. Ist für Feststellungen über den körperlichen und den geistig-seelischen Zustand eines Antragstellers die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens notwendig, so trifft daher den Antragsteller eine solche erhöhte Mitwirkungspflicht vergleiche E 12. Dezember 2008, 2007/12/0042; E 3. Oktober 2008, 2006/10/0211). (Hier: Dem Beamten war bekannt, dass die anberaumte Untersuchung im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Anerkennung seines Unfalls als Dienstunfall stand. Der Beamte ist einem Irrtum dahingehend unterlegen, dass es eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Gutachter (Sachverständiger), dessen Auswahl grundsätzlich der Behörde oblag, bedurft hätte. Der Beamte hat daher für die Verweigerung der Untersuchung keinen sachlichen Grund angegeben, zu deren Gestattung er sowohl im Grunde des Paragraph 11, der Unfallfürsorgesatzung der Landeshauptstadt Graz, als auch auf Grund seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nach dem AVG verpflichtet war.)

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008090189.X01

Im RIS seit

28.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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