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E1ENorm
12010E021 AEUV Art21;Rechtssatz
Wurde weder vom Bf vorgebracht, noch besteht ein Hinweis dafür, dass seine Ehegattin von ihrem Recht auf Freizügigkeit iSd Art. 21 und 45 ff AEUV Gebrauch gemacht hätte (Hinweis E 11. März 2010, 2007/09/0096; 18. Mai 2010, 2008/09/0226), so bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Bf ein auf Unionsrecht gegründetes Aufenthaltsrecht iSd § 57 NAG 2005, wonach die Bestimmungen über das Niederlassungsrecht für EWR-Bürger auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätten, Anwendung finden, zukommt. Der bloße Hinweis des nach der Aktenlage seit 1999 im Bundesgebiet gemeldeten und seit 2008 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten Bf auf sein Zusammenleben mit seiner österreichischen Ehegattin vermag das Fehlen der von § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG geforderten Berechtigung zur Niederlassung nach dem NAG 2005 auch vor dem Hintergrund des Art. 8 MRK nicht zu ersetzen.Wurde weder vom Bf vorgebracht, noch besteht ein Hinweis dafür, dass seine Ehegattin von ihrem Recht auf Freizügigkeit iSd Artikel 21 und 45 ff AEUV Gebrauch gemacht hätte (Hinweis E 11. März 2010, 2007/09/0096; 18. Mai 2010, 2008/09/0226), so bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Bf ein auf Unionsrecht gegründetes Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 57, NAG 2005, wonach die Bestimmungen über das Niederlassungsrecht für EWR-Bürger auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätten, Anwendung finden, zukommt. Der bloße Hinweis des nach der Aktenlage seit 1999 im Bundesgebiet gemeldeten und seit 2008 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten Bf auf sein Zusammenleben mit seiner österreichischen Ehegattin vermag das Fehlen der von Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG geforderten Berechtigung zur Niederlassung nach dem NAG 2005 auch vor dem Hintergrund des Artikel 8, MRK nicht zu ersetzen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090096.X02Im RIS seit
10.03.2011Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011