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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs8;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend die Erteilung einer Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG vermag die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer an den VwGH gegen die Ausweisung des Fremden gerichteten Beschwerde dem Fremden kein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, da durch einen solchen Beschluss nämlich bloß die Wirkungen der Ausweisung vorläufig suspendiert werden.In einem Verfahren betreffend die Erteilung einer Ausnahmebestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG vermag die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer an den VwGH gegen die Ausweisung des Fremden gerichteten Beschwerde dem Fremden kein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, da durch einen solchen Beschluss nämlich bloß die Wirkungen der Ausweisung vorläufig suspendiert werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Begriff der aufschiebenden Wirkung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090096.X01Im RIS seit
10.03.2011Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011