Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §184;Rechtssatz
Dass der Abgabepflichtige etwa im Rahmen eines Erörterungsgespräches "bestimmte Zuschätzungen akzeptiert", entbindet die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht von ihrer Verpflichtung, ihre Entscheidung so weit zu begründen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Abgabenbehörde erster Instanz für diesen nachvollziehbar ist.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150226.X04Im RIS seit
28.02.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011