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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0229 E 29. Juli 2010 RS 1Stammrechtssatz
Auch Schätzungsergebnisse unterliegen der Begründungspflicht. Die Begründung hat die Gründe für die Schätzungsbefugnis, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (vgl. Ritz, BAO3, § 184 Tz 21).Auch Schätzungsergebnisse unterliegen der Begründungspflicht. Die Begründung hat die Gründe für die Schätzungsbefugnis, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 184, Tz 21).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150226.X03Im RIS seit
28.02.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011