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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6 Abs1;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid leidet betreffend die Strafbemessung an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da die lange Dauer des Verfahrens (zwischen der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung und der Zustellung des angefochtenen Bescheides liegen mehr als vier Jahre) wäre als Grund für die Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG in Anschlag zu bringen gewesen (vgl. die gemäß § 19 Abs. 2 VStG anwendbaren § 32 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Nach der zuletzt angeführten Vorschrift stellt es einen Milderungsgrund dar, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat (vgl. E 3. November 2008, 2003/10/0002; E 24. Juni 2009, 2008/09/0094; E 16. September 2009, 2007/09/0347).Der angefochtene Bescheid leidet betreffend die Strafbemessung an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da die lange Dauer des Verfahrens (zwischen der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung und der Zustellung des angefochtenen Bescheides liegen mehr als vier Jahre) wäre als Grund für die Milderung der Strafe gemäß Paragraph 20, VStG in Anschlag zu bringen gewesen vergleiche die gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG anwendbaren Paragraph 32, Absatz 2 und Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 2, StGB). Nach der zuletzt angeführten Vorschrift stellt es einen Milderungsgrund dar, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat vergleiche E 3. November 2008, 2003/10/0002; E 24. Juni 2009, 2008/09/0094; E 16. September 2009, 2007/09/0347).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007090279.X01Im RIS seit
22.02.2011Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011