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E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/03/0021 E 25. März 2009 RS 1Stammrechtssatz
Die in § 1 TKG 2003 - in Umsetzung des Art 8 der Rahmenrichtlinie -Die in Paragraph eins, TKG 2003 - in Umsetzung des Artikel 8, der Rahmenrichtlinie -
festgelegten Gesetzesziele dienen "vor allem auch zur Orientierung bei der Vollziehung des Gesetzes" (Erl zur RV 128 BlgNR 22. GP, S 3) und (auch) die Behörde ist nach § 34 Abs 1 TKG 2003 aufgerufen, durch die im 5. Abschnitt des TKG 2003 angeführten Maßnahmen die Ziele des § 1 Abs 2 TKG 2003 zu verwirklichen. Auch bei der Erlassung eines Bescheides in einem Verfahren nach § 50 Abs 1 TKG 2003 war die Behörde daher gehalten, die Regulierungsziele zu berücksichtigen. festgelegten Gesetzesziele dienen "vor allem auch zur Orientierung bei der Vollziehung des Gesetzes" (Erl zur Regierungsvorlage 128 BlgNR 22. GP, S 3) und (auch) die Behörde ist nach Paragraph 34, Absatz eins, TKG 2003 aufgerufen, durch die im 5. Abschnitt des TKG 2003 angeführten Maßnahmen die Ziele des Paragraph eins, Absatz 2, TKG 2003 zu verwirklichen. Auch bei der Erlassung eines Bescheides in einem Verfahren nach Paragraph 50, Absatz eins, TKG 2003 war die Behörde daher gehalten, die Regulierungsziele zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007030218.X01Im RIS seit
17.03.2011Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011