RS Vwgh 2011/1/31 AW 2011/04/0006

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Veröffentlicht am 31.01.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Antrag der erstmitbeteiligten Partei die Zuschlagsentscheidung des Arbeitsmarktservice Österreich als öffentlicher Auftraggeber (im Folgenden: Auftraggeber) zugunsten der Bfin (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) im Vergabeverfahren "Neuausschreibung AMS-IT-Unterstützung" für nichtig erklärt (Spruchpunkt I.), der Auftraggeber verpflichtet, der erstmitbeteiligten Partei die von ihr entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen (Spruchpunkt II.), die Anträge der zweitmitbeteiligten Partei auf Nichtigerklärung dieser Zuschlagsentscheidung zurückgewiesen (Spruchpunkte III. und IV.) sowie der Auftraggeber verpflichtet, der zweitmitbeteiligten Partei die von ihr entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen (Spruchpunkt V.). Ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Zuschlagsempfängerin als Bfin im Wesentlichen damit, ihr Interesse überwiege jenes des Auftraggebers sowie auch jenes der erst- und zweitmitbeteiligten Partei. Das Interesse der Zuschlagsempfängerin bestehe darin, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Bestehens der Antragslegitimation der erst- und zweitmitbeteiligten Partei für allfällig weitere Nachprüfungsverfahren keine Bindungswirkung entfalten dürfe (nähere Ausführungen dazu im Erkenntnis). Mit diesem Vorbringen wird ein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht dargetan, weil die ins Treffen geführte Bindung der Behörde schon deshalb nicht gegeben ist, da eine Bindung nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft" gegeben ist. Diese wird durch die Verwaltungssache, im vorliegenden Zusammenhang der Vergabekontrolle durch die Anfechtung einer bestimmten Entscheidung des Auftraggebers als verfahrenseinleitenden Antrag, begrenzt. In dieser Hinsicht handelt es sich aber bei dem verfahrensgegenständlichen und dem neuerlichen Nachprüfungsverfahren um verschiedene "Sachen", da unterschiedliche Entscheidungen der Auftraggeberin Verfahrensgegenstand sind (vgl. B 27. Juni 2007, 2005/04/0111).Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Antrag der erstmitbeteiligten Partei die Zuschlagsentscheidung des Arbeitsmarktservice Österreich als öffentlicher Auftraggeber (im Folgenden: Auftraggeber) zugunsten der Bfin (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) im Vergabeverfahren "Neuausschreibung AMS-IT-Unterstützung" für nichtig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.), der Auftraggeber verpflichtet, der erstmitbeteiligten Partei die von ihr entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Anträge der zweitmitbeteiligten Partei auf Nichtigerklärung dieser Zuschlagsentscheidung zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.) sowie der Auftraggeber verpflichtet, der zweitmitbeteiligten Partei die von ihr entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Zuschlagsempfängerin als Bfin im Wesentlichen damit, ihr Interesse überwiege jenes des Auftraggebers sowie auch jenes der erst- und zweitmitbeteiligten Partei. Das Interesse der Zuschlagsempfängerin bestehe darin, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Bestehens der Antragslegitimation der erst- und zweitmitbeteiligten Partei für allfällig weitere Nachprüfungsverfahren keine Bindungswirkung entfalten dürfe (nähere Ausführungen dazu im Erkenntnis). Mit diesem Vorbringen wird ein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht dargetan, weil die ins Treffen geführte Bindung der Behörde schon deshalb nicht gegeben ist, da eine Bindung nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft" gegeben ist. Diese wird durch die Verwaltungssache, im vorliegenden Zusammenhang der Vergabekontrolle durch die Anfechtung einer bestimmten Entscheidung des Auftraggebers als verfahrenseinleitenden Antrag, begrenzt. In dieser Hinsicht handelt es sich aber bei dem verfahrensgegenständlichen und dem neuerlichen Nachprüfungsverfahren um verschiedene "Sachen", da unterschiedliche Entscheidungen der Auftraggeberin Verfahrensgegenstand sind vergleiche B 27. Juni 2007, 2005/04/0111).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger Nachteil Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040006.A01

Im RIS seit

01.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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